§ 3 IKVO

IKVO - Investitionskostenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Geltendmachung

 

§ 3. (1) Betreiber haben den Ersatz ihrer aufgewendeten Kosten bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bundesministerin für Justiz schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen.

(2) Der Betreiber hat in seinem Antrag Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Betreiber auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 IKVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 IKVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 IKVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 IKVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 IKVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IKVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 IKVO
§ 4 IKVO