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(1) Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
1. | an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG), | |||||||||
2. | an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind, | |||||||||
3. | an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz | |||||||||
4. | an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende von Studien | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)
(2) Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
1. | an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG, | |||||||||
2. | an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind, | |||||||||
3. | an Fachhochschulen Studierende gemäß | |||||||||
4. | an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)(3) Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:
1. | die Universitätsvertretungen, | |||||||||
2. | die Pädagogischen Hochschulvertretungen, | |||||||||
3. | die Fachhochschulvertretungen und | |||||||||
4. | die Privatuniversitätsvertretungen. |
(1) Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
1. | an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG), | |||||||||
2. | an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind, | |||||||||
3. | an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz | |||||||||
4. | an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende von Studien | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)
(2) Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
1. | an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG, | |||||||||
2. | an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind, | |||||||||
3. | an Fachhochschulen Studierende gemäß | |||||||||
4. | an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)(3) Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:
1. | die Universitätsvertretungen, | |||||||||
2. | die Pädagogischen Hochschulvertretungen, | |||||||||
3. | die Fachhochschulvertretungen und | |||||||||
4. | die Privatuniversitätsvertretungen. |