§ 6 HG Anerkennungsverfahren

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Anerkennung und über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
    3. 3.Ziffer 3im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
    5. 5.Ziffer 5Dauer der Anerkennung.
  2. (2)Absatz 2Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls dendie örtlich zuständigen Landesschulratzuständige Bildungsdirektion und die Landesregierung anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Anerkennung und über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
    3. 3.Ziffer 3im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
    5. 5.Ziffer 5Dauer der Anerkennung.
  2. (2)Absatz 2Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls dendie örtlich zuständigen Landesschulratzuständige Bildungsdirektion und die Landesregierung anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten