§ 1 HG

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:

1.

Pädagogische Hochschule Kärnten,

2.

Pädagogische Hochschule Niederösterreich,

3.

Pädagogische Hochschule Oberösterreich,

4.

Pädagogische Hochschule Salzburg,

5.

Pädagogische Hochschule Steiermark,

6.

Pädagogische Hochschule Tirol,

7.

Pädagogische Hochschule Vorarlberg,

8.

Pädagogische Hochschule Wien,

9.

Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von

1.

Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und

2.

Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011) bleiben unberührt.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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