§ 38a HG Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-)Studien

HG - Hochschulgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Für Absolventinnen und Absolventen eines facheinschlägigen Studiums im Umfang von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung können facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) (§ 38 Abs. 1a Z 4) angeboten werden. Die Zulassung zu diesen Studien setzt darüber hinaus den Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis voraus. Facheinschlägige Studien ergänzende Bachelorstudien sind als berufsbegleitende Studien anzubieten und ergänzen facheinschlägige Studien um die didaktischen und pädagogischen Inhalte. Pädagogische Hochschulen dürfen diese Studien lediglich anbieten, wenn sie diese auch als Bachelorstudien gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 führen.

(2) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität kann zur Erlangung des Lehramts für die Primarstufe ein Masterstudium für die Primarstufe (§ 38 Abs. 1a Z 5) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

(3) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor- und Masterstudiums für die Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann zur Erlangung des Lehramts für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Masterstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) (§ 38 Abs. 1a Z 6) im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38a HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38a HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38a HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38a HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38a HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 HG
§ 38b HG