§ 34 HG

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) An jeder Pädagogischen Hochschule ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30 bis 34 32 sowie § 34 festzulegen.

(3) Die Pädagogischen Hochschulen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.2020

(1) An jeder Pädagogischen Hochschule ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30 bis 34 32 sowie § 34 festzulegen.

(3) Die Pädagogischen Hochschulen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten