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(1) An jeder Pädagogischen Hochschule ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30 bis 34 32 sowie § 34 festzulegen.
(3) Die Pädagogischen Hochschulen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(1) An jeder Pädagogischen Hochschule ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30 bis 34 32 sowie § 34 festzulegen.
(3) Die Pädagogischen Hochschulen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.