Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der §§ 8, 9, 62 und 63 sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt wird.Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der Paragraphen 8,, 9, 62 und 63 sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG durchgeführt wird.
(2)Absatz 2Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 ist binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, ist binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
(3)Absatz 3Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsamen Studienprogrammes zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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