§ 6 HebeAnlVO § 6

HebeAnlVO - Salzburger Hebeanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Betreiber einer Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass in Hebeanlagen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden. Die die Befreiungsmaßnahme setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein.

(2) Die Befreiungsmaßnahme hat spätestens 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen.

(3) Bei Hebeanlagen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Hebeanlagen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung erst nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung und Nachrüstung im Sinne des 2. Abschnittes erforderlich.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
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