§ 1 HebeAnlVO § 1

HebeAnlVO - Salzburger Hebeanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Hebeanlage hat den Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 zu entsprechen.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen stellen die in der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Anhänge XVI und XVII, der MSV 2010, Anhang XIV, und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, Anhang 2, angeführten Normen den Stand der Technik dar.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen gemäß § 2 Z 3 HebeAnlG mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellen die Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen für Österreich, veröffentlicht vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen“ mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, Stand April 2014, den Stand der Technik dar.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
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