(1) Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2015, der ASV 2008 oder gegebenenfalls auch der ASV 1996 entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
(2) In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der ASV 2015, der ASV 2008 oder gegebenenfalls auch der ASV 1996 nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle ist im Hebeanlagenbuch zu vermerken.
(3) Die Einleitung und Durchführung der im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen begründen keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für die nachzurüstende und nachgerüstete Hebeanlage.
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