(1) Überprüfungen, die den Anforderungen des 2. Abschnitts entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind (vorgezogene sicherheitstechnische Überprüfungen), gelten als sicherheitstechnische Überprüfungen nach § 10 Z 1 HebeAnlG und gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als durchgeführt.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 10 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Betreiber den Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 der Inspektionsstelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung im Sinne des § 7 HebeAnlG auszuhändigen hat. Die Inspektionsstelle hat die nach § 10 erforderlichen Eintragungen im Hebeanlagenbuch nachzuholen.
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