§ 3 HebeAnlVO § 3

HebeAnlVO - Salzburger Hebeanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, gelten als wesentliche Änderung alle in § 6b Abs 2 ASV 2015 genannten Änderungen von Hebeanlagen.

(2) Bei Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, bestimmt sich die wesentliche Änderung nach der ÖNORM B 2454-2, Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 2: Modernisierung von Aufzügen, Ausgabe 1. November 2010.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
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