(1) Die Hebeanlage hat den Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 zu entsprechen.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen stellen die in der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Anhänge XVI und XVII, der MSV 2010, Anhang XIV, und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, Anhang 2, angeführten Normen den Stand der Technik dar.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen gemäß § 2 Z 3 HebeAnlG mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellen die Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen für Österreich, veröffentlicht vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen“ mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, Stand April 2014, den Stand der Technik dar.
(1) Für Aufzugsschächte, die mehrere Brandabschnitte verbinden, und Triebwerksräume gelten die Anforderungen nach Punkt 3.6. der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz, Ausgabe März 2015, sinngemäß.
(2) Aufzugsschächte und Triebwerksräume sind von aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen freizuhalten.
(3) Triebwerksräume müssen vom Inneren der baulichen Anlage zumindest über Stiegen oder befestigte Leitern sicher erreichbar sein und sind entsprechend zu belüften.
(4) Bei hydraulischen Hebeanlagen sind der Boden der Aufzugsschächte und Triebwerksräume sowie Hüllrohre flüssigkeitsdicht und produktbeständig auszuführen.
(1) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, gelten als wesentliche Änderung alle in § 6b Abs 2 ASV 2015 genannten Änderungen von Hebeanlagen.
(2) Bei Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, bestimmt sich die wesentliche Änderung nach der ÖNORM B 2454-2, Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 2: Modernisierung von Aufzügen, Ausgabe 1. November 2010.
Für den Prüfumfang der Betriebskontrolle gilt § 6 HBV 2009, für die Prüfintervalle § 7 HBV 2009.
(1) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen.
(2) Bei nichtbetretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
(3) Die in Abs 1 und 2 genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.
(4) Der Prüfumfang bestimmt sich, soweit anwendbar, nach der ÖNORM B 2476-1, Prüfumfang der Aufzugsprüfer und Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen – Teil 1: Prüfungen von Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen, Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen und Hubtischen, Ausgabe 15. November 2011.
(1) Der Betreiber einer Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass in Hebeanlagen für Personen eingeschlossene Personen unverzüglich befreit werden. Die die Befreiungsmaßnahme setzende Person muss mit der Funktionsweise der Hebeanlage vertraut sein.
(2) Die Befreiungsmaßnahme hat spätestens 30 Minuten nach Abgabe des Notrufs zu beginnen.
(3) Bei Hebeanlagen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation ununterbrochen gegeben sein. Bei bestehenden Hebeanlagen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung erst nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung und Nachrüstung im Sinne des 2. Abschnittes erforderlich.
Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 10 Z 1 HebeAnlG und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen – in diesem Abschnitt als „Hebeanlagen“ bezeichnet – gemäß § 10 Z 2 HebeAnlG durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.
(1) Alle Hebeanlagen, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, der ASV 2008 oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 2 zu unterziehen.
(2) Hebeanlagen, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:
Spalte 1 | Spalte 2 |
Baujahr der Hebeanlage: | Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung: |
bis 1966 | innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
1967 bis 1983 | innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
1984 bis 1999 | innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
Hebeanlagen, die gemäß ÖNORM B 2454: 1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454: 1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, ÖNORM B 2454-2: 2005 und ÖNORM B 2454-2: 2010 Tabelle 1, Position 1 bis 16, umgebaut wurden | innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung |
Die sicherheitstechnische Prüfung ist nach der ÖNORM B 2454-1, Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 1: Ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM EN 81-80, durchzuführen, Ausgabe 1. November 2010.
(1) Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen Schritten:
1. | Der Betreiber hat eine Prüfstelle für Aufzüge rechtzeitig in Bezug auf die in § 8 Abs 2 Tabelle Spalte 2 festgelegte Frist mit der Erhebung des Zustandes der Hebeanlage durch eine sicherheitstechnische Prüfung zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand der Hebeanlage in Bezug auf die in § 9 angeführte Norm zu erheben. | |||||||||
2. | Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen (Niedrig – Mittel – Hoch) aufzulisten, Vorschläge über Abhilfemaßnahmen aufzunehmen sowie die Fristen zu deren Durchführung festzulegen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber nachweislich auszuhändigen und im Hebeanlagenbuch zu hinterlegen. | |||||||||
3. | Der Betreiber hat auf Grundlage des Prüfberichts die geeigneten Abhilfemaßnahmen innerhalb eines den Maßnahmen entsprechenden und im Prüfbericht angeführten Zeitrahmens, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Aushändigung des Prüfberichts, zu planen und die Inspektionsstelle über den Prüfbericht, die Planungsvorschau und die Planungsunterlagen nachweislich zu informieren. | |||||||||
4. | Die Inspektionsstelle hat die vom Betreiber vorgesehenen Abhilfemaßnahmen auf ihre Eignung in Bezug auf die im Prüfbericht festgestellten Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen zu prüfen. Sofern die Abhilfemaßnahmen vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen entsprechen, hat die Inspektionsstelle dem Betreiber die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sofern die Abhilfemaßnahmen den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht entsprechen, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge zu befassen. Wenn die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Betreiber vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen akzeptiert, ist der Prüfbericht entsprechend zu ergänzen und die Inspektionsstelle hat dem Betreiber die akzeptierten Abhilfemaßnahmen zu empfehlen. Sofern jedoch die mit der sicherheitstechnischen Prüfung betraute Prüfstelle für Aufzüge die vom Betreiber vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen nicht akzeptiert, ist von dieser eine Ergänzung des Prüfberichts unter Anführung der Gründe zu verweigern. Der Betreiber kann die ursprünglich von der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durchführen oder innerhalb von zwei Monaten nach Verweigerung der Ergänzung des Prüfberichtes durch die Prüfstelle für Aufzüge die Behörde zur Entscheidung befassen, welche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden müssen. | |||||||||
5. | Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Durchführung der Abhilfemaßnahmen obliegt der Inspektionsstelle. Diese hat einen entsprechenden Vermerk im Hebeanlagenbuch einzutragen. |
(2) Sofern der Betreiber eine Prüfstelle für Aufzüge nicht rechtzeitig betraut (Abs. 1 Z 1), hat die Inspektionsstelle nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat den Betreiber nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten mit Bescheid zur Vornahme der von Abs. 1 Z 1 auferlegten Verpflichtung zu verhalten.
(3) Sofern der Betreiber die Planung der Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig einleitet (Abs. 1 Z 3) oder die Abhilfemaßnahmen nicht rechtzeitig durchführt (Abs. 1 Z 5), hat die Inspektionsstelle nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten die Behörde zu befassen. Die Behörde hat die Benachrichtigung der Inspektionsstelle und den Prüfbericht der mit der sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Prüfstelle für Aufzüge zu prüfen und über die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden.
Mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung sind die im § 18 der HBV 2009 angeführten Prüfstellen für Aufzüge zu betrauen.
(1) Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2015, der ASV 2008 oder gegebenenfalls auch der ASV 1996 entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
(2) In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der ASV 2015, der ASV 2008 oder gegebenenfalls auch der ASV 1996 nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge und der Inspektionsstelle ist im Hebeanlagenbuch zu vermerken.
(3) Die Einleitung und Durchführung der im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen begründen keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für die nachzurüstende und nachgerüstete Hebeanlage.
(1) Bei Umbauten und Modernisierungen von Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl Nr 306/1994, oder der ASV 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 bzw der ASV 2015 sicherzustellen. § 12 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Modernisierungen von Hebeanlagen für Personen gelten die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009.
(3) Wenn die zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der HBV 2009 verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass der Umbau oder die Modernisierung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ausreichend ist. Diesfalls wird auch keine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht für die geänderte und entsprechend nachgerüstete Hebeanlage begründet.
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. | Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl Nr 780; Druckfehlerberichtigung BGBl II Nr 199/1997; | |||||||||
2. | Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl II Nr 274; Kundmachung BGBl II Nr 19/2016; | |||||||||
3. | Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 – ASV 2015, BGBl II Nr 280; Kundmachung BGBl II Nr 198/2016; | |||||||||
4. | Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl II Nr 282/2008; Kundmachung BGBl II Nr 157/2016; | |||||||||
5. | Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl II Nr 210; Verordnung BGBl II Nr 228/2014. |
(2) Die Önormen, die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlichte Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen“ sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur öffentlichen Einsicht auf. Überdies können die Leitlinie für „Vertikale Hebeeinrichtungen“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter der Adresse „www.bmwfw.gv.at“ und die Richtlinien und Regelwerke auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl Nr L 96 vom 29. März 2014.
(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/210/A durchgeführt worden.
(1) Überprüfungen, die den Anforderungen des 2. Abschnitts entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind (vorgezogene sicherheitstechnische Überprüfungen), gelten als sicherheitstechnische Überprüfungen nach § 10 Z 1 HebeAnlG und gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als durchgeführt.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 10 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Betreiber den Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 der Inspektionsstelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung im Sinne des § 7 HebeAnlG auszuhändigen hat. Die Inspektionsstelle hat die nach § 10 erforderlichen Eintragungen im Hebeanlagenbuch nachzuholen.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 2016, mit der nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse von Hebeanlagen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen erlassen werden (Salzburger Hebeanlagenverordnung – HebeAnlVO)
StF: LGBl Nr 84/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2, 7 Abs 1, 9 Abs 2 Z 6, (§) 10 und 11 des Salzburger Hebeanlagengesetzes – HebeAnlG, LGBl Nr 1/2016, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Technische Erfordernisse von Hebeanlagen |
§ 1 Stand der Technik
§ 2 Technische Bestimmungen
§ 3 Wesentliche Änderung
§ 4 Prüfintervalle und Prüfumfang der Betriebskontrolle
§ 5 Prüfintervalle und Prüfumfang der regelmäßigen Überprüfung
§ 6 Befreiung von Personen
2. Abschnitt | |
Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen |
§ 7 Ziele
§ 8 Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen
§ 9 Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung
§ 10 Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen
§ 11 Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung
§ 12 Abhilfemaßnahmen
3. Abschnitt | |
Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen |
§ 13 Umbau und Modernisierung
4. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen | |
|
§ 14 Verweisungen, Normen und Richtlinien
§ 15 Umsetzungs- und Notifikationshinweise
§ 16 Übergangsbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten