Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDem Heimarbeiter gebührt bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Auf diese sind die §§ 23 und 23a des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.Dem Heimarbeiter gebührt bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Auf diese sind die Paragraphen 23 und 23a des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Bemessung der Anwartschaftszeiten sind die Zeiten zwischen erster Auftragsvergabe und Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses heranzuziehen.
(3)Absatz 3Für die Berechnung der Höhe des Abfertigungsanspruches ist der monatliche Durchschnittsverdienst des vor der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses liegenden Arbeitsjahres, einschließlich Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt und Entgelt gemäß § 25, jedoch ausschließlich der Unkostenzuschläge, heranzuziehen. Zu dem monatlichen Durchschnittsverdienst ist ein Zuschlag von 14% für Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration hinzuzurechnen.Für die Berechnung der Höhe des Abfertigungsanspruches ist der monatliche Durchschnittsverdienst des vor der Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses liegenden Arbeitsjahres, einschließlich Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt und Entgelt gemäß Paragraph 25,, jedoch ausschließlich der Unkostenzuschläge, heranzuziehen. Zu dem monatlichen Durchschnittsverdienst ist ein Zuschlag von 14% für Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration hinzuzurechnen.
(4)Absatz 4Wird das Heimarbeitsverhältnis durch den Auftraggeber gemäß § 27a Abs. 1 Z 1 aufgelöst und erhält der Heimarbeiter innerhalb von 30 Tagen einen weiteren Arbeitsauftrag, so sind die Anwartschaftszeiten aus den Heimarbeitsverhältnissen zusammenzurechnen.Wird das Heimarbeitsverhältnis durch den Auftraggeber gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, aufgelöst und erhält der Heimarbeiter innerhalb von 30 Tagen einen weiteren Arbeitsauftrag, so sind die Anwartschaftszeiten aus den Heimarbeitsverhältnissen zusammenzurechnen.
(5)Absatz 5Zeiten eines Arbeitsverhältnisses des Heimarbeiters zum selben Auftraggeber sind für die Abfertigung nur zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis dem Heimarbeitsverhältnis unmittelbar vorangegangen ist. Nicht zu berücksichtigen sind Zeiten, für die der Heimarbeiter als Arbeitnehmer im Betrieb desselben Auftraggebers bereits eine Abfertigung erhalten hat.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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