§ 27 HarbG

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Heimarbeiter haben Anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß, als solche Leistungen in dem für Betriebsarbeiten des betreffenden Erzeugungszweiges geltenden Kollektivvertrag vorgesehen sind. Werden diese Leistungen im Kollektivvertrag in Wochenlöhnen berechnet, so gebührt dem Heimarbeiter für jeden dem Betriebsarbeiter zustehenden Wochenlohn ein Zuschlag von 2 vH der im Abrechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelte einschließlich allfällig gezahlter Urlaubsentgelte, Feiertagsentgelte und Entgelte gemäß § 25, jedoch ausschließlich der Unkostenzuschläge. Ist in dem betreffenden Erzeugungszweig kein Kollektivvertrag wirksam, so können Regelungen über die Gewährung eines Urlaubszuschusses oder einer Weihnachtsremuneration durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif getroffen werden.

(2) Der Urlaubszuschuß ist jeweils bei Urlaubsantritt für den Urlaubszeitraum (§ 20 Abs. 2) abzurechnen und auszuzahlen. Der Auftraggeber kann auch einen anderen ein Jahr umfassenden Abrechnungszeitraum wählen. Wählt der Auftraggeber einen anderen Abrechnungszeitraum, so hat er dem Heimarbeiter nachweislich mitzuteilen, wann die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubszuschusses erfolgt. Die Weihnachtsremuneration ist jeweils bei der Entgeltzahlung für den Monat November für die Zeit von Anfang Dezember des vergangenen Jahres bis Ende November des laufenden Jahres abzurechnen und auszuzahlen. Endet das Heimarbeitsverhältnis früher, so sind die aliquoten Teile des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bei der letzten Entgeltzahlung abzurechnen und auszuzahlen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2009)

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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