Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsWird das Beschäftigungsverhältnis des Heimarbeiters vor Erwerb eines Urlaubsanspruches (§ 20 Abs. 1) gelöst, so gebührt dem Heimarbeiter eine Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub. Diese Abfindung ist je nach der Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses mit dem gemäß § 22 in Betracht kommenden Hundertsatz des Arbeitsentg23eltes zu bemessen, das für den durch einen Urlaubsanspruch nicht erfaßten Zeitraum gebührt.Wird das Beschäftigungsverhältnis des Heimarbeiters vor Erwerb eines Urlaubsanspruches (Paragraph 20, Absatz eins,) gelöst, so gebührt dem Heimarbeiter eine Abfindung der Anwartschaft auf Urlaub. Diese Abfindung ist je nach der Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses mit dem gemäß Paragraph 22, in Betracht kommenden Hundertsatz des Arbeitsentg23eltes zu bemessen, das für den durch einen Urlaubsanspruch nicht erfaßten Zeitraum gebührt.
(2)Absatz 2Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Verbrauch des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst, so gebührt dem Heimarbeiter eine Urlaubsentschädigung in der Höhe des Urlaubsentgeltes, das gebührt hätte, wenn der Urlaub tatsächlich verbraucht worden wäre. Die Urlaubsentschädigung umfaßt auch den aliquoten Urlaubszuschuß und die aliquote Weihnachtsremuneration für die Zeit des nicht verbrauchten Urlaubes.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 167/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022,)
(4)Absatz 4Endet das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod des Heimarbeiters, so gebührt die Urlaubsentschädigung beziehungsweise die Abfindung den Erben.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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