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§ 23 HarbG (Heimarbeitsgesetz 1960), Abfindung und Urlaubsentschädigung - JUSLINE Österreich
§ 23 HarbG Abfindung und Urlaubsentschädigung
HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1,
BGBl. I Nr. 167/2022
)
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis HarbG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 16 HarbG Gefahrenschutz
§ 17 HarbG
§ 18 HarbG Regelung für Heimarbeiter
§ 19 HarbG (weggefallen)
§ 20 HarbG Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß
§ 20a HarbG Anrechnungsbestimmungen
§ 21 HarbG Verbrauch des Urlaubes, Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
§ 21a HarbG Erkrankung während des Urlaubes
§ 22 HarbG Urlaubsentgelt
§ 22a HarbG Ablöseverbot
§ 23 HarbG Abfindung und Urlaubsentschädigung
§ 24 HarbG (weggefallen)
§ 25 HarbG Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§ 26 HarbG Leistung im Pflegefall
§ 27 HarbG Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration
§ 27a HarbG Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses
§ 27b HarbG Abfertigung
§ 28 HarbG Aufgaben des Bundeseinigungsamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
§ 29 HarbG
§ 30 HarbG (weggefallen)
§ 31 HarbG (weggefallen)
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22a HarbG
§ 24 HarbG
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