§ 21 HarbG Verbrauch des Urlaubes, Verbot der Ausgabe von Heimarbeit

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Auftraggeber und dem Heimarbeiter unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Heimarbeiters zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß in jedem Beschäftigungsjahr der gebührende Urlaub verbraucht werden kann.

(2) Für Zeiträume einer Arbeitsverhinderung gemäß § 25 darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Arbeitsverhinderung bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt war. Geschieht dies dennoch, so gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.

(3) Der Urlaub kann in Teilen gewährt werden, doch darf kein Teil weniger als sechs Werktage betragen.

(4) Hat der Heimarbeiter in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen dem Auftraggeber mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Auftraggeber und dem Heimarbeiter nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Heimarbeiter den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Auftraggeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Heimarbeiter vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.

(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende des Beschäftigungsjahres, in dem er entstanden ist.

(6) Für die Dauer des Urlaubes und während dessen Ablaufes darf Heimarbeit an den Heimarbeiter nicht ausgegeben werden.

In Kraft seit 30.12.1992 bis 31.12.9999
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