(1) Der Heimarbeitstarif tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt II folgenden Tag in Kraft, sofern im Heimarbeitstarif der Wirksamkeitsbeginn nicht anders bestimmt ist.
(2) Der Heimarbeitstarif ist innerhalb seines sachlichen und örtlichen Wirkungsbereiches als Mindestbedingung rechtsverbindlich. Er kann durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den, der Heimarbeit übernimmt, günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Heimarbeitstarif nicht geregelt sind.
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