§ 25 HarbG

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Ist ein Heimarbeiter nach Aufnahme seiner Tätigkeit durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen seinen Anspruch auf das Entgelt unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß, als eine solche Leistung für die Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweigs durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehen ist.

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Bei wiederholter Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes nur insoweit, als die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist. Durch Arbeitsunterbrechungen, die nicht länger als jeweils 60 Tage dauern, wird das Arbeitsjahr nicht unterbrochen.

(4) Wird ein Heimarbeiter durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß, als eine solche Leistung für die Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweiges durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehen ist. Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches noch nicht erschöpft ist; Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Ist ein Heimarbeiter gleichzeitig bei mehreren Auftraggebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Auftraggeber, bei dem die Arbeitsverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Auftraggebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.

(5) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Arbeitsverhinderung gemäß Abs. 4 gleichzuhalten.

(6) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer in Abs. 2 genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.

(7) Für die Bemessung der Dauer der Ansprüche gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 sind Beschäftigungszeiten bei demselben Auftraggeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn der Heimarbeiter das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst.

(8) Das fortzuzahlende Entgelt beträgt für jeden Werktag ein Sechstel des durchschnittlichen Wochenverdienstes der letzten 13 Wochen, in denen der Heimarbeiter Arbeitsaufträge vom Auftraggeber erhalten hat. Bei der Berechnung des Wochenverdienstes sind die Unkostenzuschläge nicht zu berücksichtigen. Durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif kann eine andere Berechnungsart vorgesehen werden.

(9) Der Heimarbeiter ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Auftraggeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Auftraggebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.

(10) Wir der Heimarbeiter durch den Kontrollarzt des zuständigen Krankenversicherungsträgers für arbeitsfähig erklärt, so ist der Auftraggeber von diesem Krankenversicherungsträger über die Gesundschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Heimarbeiter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

(11) In den Fällen des Abs. 2 und 5 hat der Heimarbeiter eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.

(12) Kommt der Heimarbeiter einer seiner Verpflichtungen nach Abs. 9 oder Abs. 11 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Heimarbeiter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

(13) Wird das Heimarbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung vom Auftraggeber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig gelöst oder trifft den Auftraggeber ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Heimarbeitsverhältnisses durch den Heimarbeiter, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die in Abs. 1 und 4 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Heimarbeitsverhältnis früher endet.

(14) Wurde für die Betriebsarbeiter des betreffenden Erzeugungszweiges bzw. Betriebes durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (§ 2 Abs. 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974) vereinbart, daß sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet, so richtet sich auch der Anspruch der Heimarbeiter nach dem Kalenderjahr.

(15) Der Abschnitt 2 des Art. I des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt sinngemäß, sofern der Heimarbeiter während der letzten 14 Tage vor Eintritt der Arbeitsverhinderung beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 33 ASVG angemeldet war. Nimmt ein Heimarbeiter nach einer kürzer als 61 Tage dauernden Arbeitsunterbrechung seine Tätigkeit bei demselben Auftraggeber wieder auf, so besteht ab diesem Zeitpunkt der Erstattungsanspruch des Auftraggebers, sofern der Heimarbeiter während der letzten 14 Tage vor der Arbeitsunterbrechung beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet war.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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