(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter bei Gemeindewahlbehörden spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag und bei Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
(2) Im Fall des § 64 tritt an die Stelle der Berechtigung des Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal die Berechtigung des Wahlzeugen zur Begleitung der besonderen Wahlkommission. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei ist der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlkommission auf Anfrage von der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Auf den Gang der Wahlhandlung steht den Wahlzeugen kein Einfluß zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen ist Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde untersagt. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Gelstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Darüber hinaus ist Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.
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