(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 45 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die Wahllokale, die im § 50 Abs 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzung des Wahlsprengels hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag, jene der Wahllokale, der Verbotszonen und der Wahlzeit spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Festsetzungen haben spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.
(2a) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Festsetzungen betreffend Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben sind.
(3) Die nach Abs 2 getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag außer an der Amtstafel der Gemeinde auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 50 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und auf die Strafbarkeit von Übertretungen hinzuweisen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Verfügungen auch im Internet bereitzustellen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen,
1. | wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 64 Abs 1 eingerichtet werden; | |||||||||
2. | in welchem Wahlsprengel die Briefwahlstimmen auszuzählen sind (§ 74a). |
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
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