§ 43 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Frühestens am 30., spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als nach § 37 Abs 3 Z 2 höchstzulässige Bewerber enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und anschließend die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Größe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsummen der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3) Nach den im Abs 2 angeführten Parteien sind die sonstigen Parteien, die in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertreten waren, anzuführen. Ihre Reihenfolge hat sich nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl der Gemeindevertretung erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Gemeindevertretung ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die Reihenfolge der Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters richtet sich nach der Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung. Findet nur die Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde statt (§ 3 Abs 3), gelten für die Reihung der Bewerber die Abs 2 und 3 sinngemäß.

(4) Im Anschluß an die nach Abs 2 oder 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen.

(6) Die Veröffentlichung hat durch öffentlichen Anschlag zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der abgeschlossenen Wahlvorschläge (§ 37 Abs 3 und 4), ausgenommen Geburtstage, Geburtsmonate, Straßennamen und Ordnungsnummern, (zB Hausnummern) zur Gänze ersichtlich sein. Die für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber können unter Entfall der Inhalte nach § 37 Abs 4 Z 2 und 3 dem von der gleichen Partei eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung zugeordnet werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen. Darüber hinaus kann die Gemeindewahlbehörde die Wahlberechtigten durch Zusendung aller Wahlvorschläge informieren. Die Wahlvorschläge können dabei in einer den amtlichen Stimmzetteln (§ 65) entsprechenden Form gestaltet werden, wenn durch einen dauerhaften Aufdruck oder eine sonstige Kennzeichnung jede Verwechslung mit diesen ausgeschlossen werden kann.

(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen (§ 37 Abs 3 Z 1) mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Zahl anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

In Kraft seit 25.07.2019 bis 31.12.9999
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