Sicherstellung geeigneter Wahllokale
Können geeignete Wahllokale von der Gemeinde weder in gemeindeeigenen Gebäuden noch im Wege privatrechtlicher Vereinbarung zu zumutbaren Bedingungen in anderen Gebäuden sichergestellt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde geeignete Wahllokale gegen ortsüblich angemessene Vergütung für die Gemeinde mit Bescheid anfordern. Die Anforderung darf sich nur auf den für die Durchführung der Wahl notwendigen zeitlichen und sachlichen Bedarf erstrecken. Sie hat auch die Festsetzung der Höhe der Vergütung zu umfassen.
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