(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter kann von der Wählergruppe jederzeit durch andere Personen ersetzt werden; solche Mitteilungen müssen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach Durchführung der Wahl aber von mehr als der Hälfte der aufgrund des Wahlvorschlages gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter aufweist, gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.
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