§ 39 GWO 1998 § 39

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999
Zustellungsbevollmächtigte Vertreter

§ 39

(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter oder seine Ersatzpersonen könnenkann von der Wählergruppe jederzeit durch andere Personen ersetzt werden; solche Mitteilungen müssen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach Durchführung der Wahl aber von mehr als der Hälfte der aufgrund des Wahlvorschlages gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Ersatzpersonen) aufweist, gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigter Vertreter und die beiden Nächstunterzeichneten als dessen Ersatzpersonen.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 16.12.1998 bis 20.11.2018
Zustellungsbevollmächtigte Vertreter

§ 39

(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter oder seine Ersatzpersonen könnenkann von der Wählergruppe jederzeit durch andere Personen ersetzt werden; solche Mitteilungen müssen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach Durchführung der Wahl aber von mehr als der Hälfte der aufgrund des Wahlvorschlages gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Ersatzpersonen) aufweist, gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigter Vertreter und die beiden Nächstunterzeichneten als dessen Ersatzpersonen.

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