§ 22 GWO 1998 § 22

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß § 19 Abs. 1 wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz kann unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters oder mit einer lokalen Datenverarbeitung geführt werden.

(2) In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind alle Unionsbürger einzutragen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 1514. Lebensjahr vollendet haben, und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, von Amts wegen einzutragen.

(23) Die Unionsbürger-Wählerevidenz ist, wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter habenhat für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren erforderlichen Angaben, das sind Familien- bzw Nachnamen und VornamenFamilienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach Wahlsprengeln, und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern zu erfassen.

(3) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (Abs. 6) gewährleistet ist.

(4) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Unionsbürger-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in dieserder Unionsbürger-Wählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der EvidenzUnionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, das Wahlrecht zur Gemeindevertretung, so ist dieserer von der Gemeinde aus der EvidenzUnionsbürger-Wählerevidenz zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen ab der Zustellungnach der Verständigung gegen seinewegen seiner Streichung aus der EvidenzUnionsbürger-Wählerevidenz schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erhebeneinen Berichtigungsantrag stellen. Dieser EinspruchBerichtigungsantrag gilt als Einspruch gegen das WählerverzeichnisBerichtigungsantrag im Sinn des § 27. Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über diese Einsprüche zu führen.

(5) Verlegt ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, seinen Hauptwohnsitz in eine andere österreichische Gemeinde, ist die Gemeinde des neuen Hauptwohnsitzes von der Gemeinde des bisherigen Hauptwohnsitzes davon zu verständigen, dass der Unionsbürger in einem Wählerverzeichnis im Sinn der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war.

(6) In die Unionsbürger-Wählerevidenz kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen. Für die Kundmachung der Einsichtnahmemöglichkeit gilt § 25 Abs. 2 sinngemäß. Die Gemeinde hat den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften aus der Unionsbürger-Wählerevidenz herzustellen.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 01.06.2011 bis 20.11.2018

(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß § 19 Abs. 1 wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz kann unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters oder mit einer lokalen Datenverarbeitung geführt werden.

(2) In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind alle Unionsbürger einzutragen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 1514. Lebensjahr vollendet haben, und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, von Amts wegen einzutragen.

(23) Die Unionsbürger-Wählerevidenz ist, wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter habenhat für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren erforderlichen Angaben, das sind Familien- bzw Nachnamen und VornamenFamilienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach Wahlsprengeln, und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern zu erfassen.

(3) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese auch für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Wählerevidenz (Abs. 6) gewährleistet ist.

(4) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Unionsbürger-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in dieserder Unionsbürger-Wählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der EvidenzUnionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, das Wahlrecht zur Gemeindevertretung, so ist dieserer von der Gemeinde aus der EvidenzUnionsbürger-Wählerevidenz zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen ab der Zustellungnach der Verständigung gegen seinewegen seiner Streichung aus der EvidenzUnionsbürger-Wählerevidenz schriftlich bei der Gemeinde Einspruch erhebeneinen Berichtigungsantrag stellen. Dieser EinspruchBerichtigungsantrag gilt als Einspruch gegen das WählerverzeichnisBerichtigungsantrag im Sinn des § 27. Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über diese Einsprüche zu führen.

(5) Verlegt ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, seinen Hauptwohnsitz in eine andere österreichische Gemeinde, ist die Gemeinde des neuen Hauptwohnsitzes von der Gemeinde des bisherigen Hauptwohnsitzes davon zu verständigen, dass der Unionsbürger in einem Wählerverzeichnis im Sinn der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war.

(6) In die Unionsbürger-Wählerevidenz kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen. Für die Kundmachung der Einsichtnahmemöglichkeit gilt § 25 Abs. 2 sinngemäß. Die Gemeinde hat den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften aus der Unionsbürger-Wählerevidenz herzustellen.

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