Art. 1 § 23 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen worden sind, bleiben, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung dieser Dienste, im Sprengel ihres bisherigen Hauptwohnsitzes eingetragen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.07.2010 bis 19.04.2016

(1) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen worden sind, bleiben, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung dieser Dienste, im Sprengel ihres bisherigen Hauptwohnsitzes eingetragen.

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