§ 8 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Leiter des magistratischen Bezirksamtes als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
  2. (2)Absatz 2An Stelle des Leiters des magistratischen Bezirksamtes kann der Bürgermeister einen anderen rechtskundigen Beamten des Magistrates bestellen. Die Bestellung eines solchen Bezirkswahlleiters hat ferner in jenen Fällen zu erfolgen, wo sich der Zuständigkeitsbereich eines magistratischen Bezirksamtes auf zwei Gemeindebezirke erstreckt.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder einer Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Sprengelwahlbehörde oder der Stadtwahlbehörde sein.
  5. (4)Absatz 4entfällt; LGBl. Nr. 6/2025 vom 24. Jänner 2025.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2025, vom 24. Jänner 2025.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Leiter des magistratischen Bezirksamtes als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
  2. (2)Absatz 2An Stelle des Leiters des magistratischen Bezirksamtes kann der Bürgermeister einen anderen rechtskundigen Beamten des Magistrates bestellen. Die Bestellung eines solchen Bezirkswahlleiters hat ferner in jenen Fällen zu erfolgen, wo sich der Zuständigkeitsbereich eines magistratischen Bezirksamtes auf zwei Gemeindebezirke erstreckt.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder einer Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Sprengelwahlbehörde oder der Stadtwahlbehörde sein.
  5. (4)Absatz 4entfällt; LGBl. Nr. 6/2025 vom 24. Jänner 2025.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2025, vom 24. Jänner 2025.

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