§ 6 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde, für jeden Gemeindebezirk eine Bezirkswahlbehörde und für das ganze Stadtgebiet die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk und, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 17. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum, Innen-West und InnenNord-West auch die gemäß §§ 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk und, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 17. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum, Innen-West und InnenNord-West auch die gemäß Paragraphen 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 24.01.2025
  1. (1)Absatz einsFür jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde, für jeden Gemeindebezirk eine Bezirkswahlbehörde und für das ganze Stadtgebiet die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk und, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 17. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum, Innen-West und InnenNord-West auch die gemäß §§ 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk und, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 17. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum, Innen-West und InnenNord-West auch die gemäß Paragraphen 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.

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