§ 18 GWO 1996 Wahlausschließungsgründe

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2025 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018BGBl. I Nr. 130/2023, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 22, Absatz eins, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32130 aus 20182023,, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Stand vor dem 24.01.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 24.01.2025
§ 18.Paragraph 18,

Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018BGBl. I Nr. 130/2023, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 22, Absatz eins, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32130 aus 20182023,, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

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