(1) Die Genehmigung ist zu erteilen,
1. | wenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm | |||||||||
a) | gemäß § 5 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie | |||||||||
b) | nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen | |||||||||
zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Netz sowie die Verantwortung für Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes wahrzunehmen. | ||||||||||
2. | wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann; | |||||||||
3. | sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese | |||||||||
a) | eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat, | |||||||||
b) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist, | |||||||||
c) | ihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und | |||||||||
d) | von der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist; | |||||||||
4. | sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, diese | |||||||||
a) | ihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und | |||||||||
b) | für die Ausübung einen Geschäftsführer bestellt hat. | |||||||||
5. | sofern es sich um einen Fernleitungsnetzbetreiber handelt, wenn die Zertifizierung gemäß § 119 vorliegt. |
(2) Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer weiter ausgeübt werden.
(4) Die Behörde hat über Antrag von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a bis c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(5) Das Erfordernis des Abs. 1 Z 3 lit. b entfällt, wenn ein Geschäftsführer bestellt ist.
0 Kommentare zu § 44 GWG 2011