§ 44 GWG 2011 Genehmigungsvoraussetzungen

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Genehmigung ist zu erteilen,
    1. 1.Ziffer einswenn zu erwarten ist, dass der Genehmigungswerber in der Lage ist, den ihm
      1. a)Litera agemäß § 5 auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowiegemäß Paragraph 5, auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie
      2. b)Litera bnach den Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen
      zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Netz sowie die Verantwortung für Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes wahrzunehmen.
    2. 2.Ziffer 2wenn der Genehmigungswerber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherers nachweist, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3sofern es sich um eine natürliche Person handelt, diese
      1. a)Litera aeigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,
      2. b)Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist,
      3. c)Litera cihren Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
      4. d)Litera dvon der Ausübung der Genehmigung nicht ausgeschlossen ist;
    4. 4.Ziffer 4sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, diese
      1. a)Litera aihren Sitz im Inland oder einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat und
      2. b)Litera bfür die Ausübung einen Geschäftsführer bestellt hat.
    5. 5.Ziffer 5sofern es sich um einen Fernleitungsnetzbetreiber handelt, wenn die Zertifizierung gemäß § 119 vorliegt.sofern es sich um einen Fernleitungsnetzbetreiber handelt, wenn die Zertifizierung gemäß Paragraph 119, vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.Die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, GewO 1994 finden sinngemäß Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann die Genehmigung durch einen, vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer weiter ausgeübt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat über Antrag von den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a bis c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.Die Behörde hat über Antrag von den Erfordernissen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis c Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Gas im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  5. (5)Absatz 5Das Erfordernis des Abs. 1 Z 3 lit. b entfällt, wenn ein Geschäftsführer bestellt ist.Das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, entfällt, wenn ein Geschäftsführer bestellt ist.
In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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