§ 19 GWG 2011 Kooperation des Marktgebietsmanagers und des Verteilergebietsmanagers

GWG 2011 - Gaswirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager haben einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und abzustimmen, mit dem Ziel, das Gesamtnetz eines Marktgebietes als Gesamtheit in einheitlicher und zusammenhängender Weise zu nutzen. Dies betrifft insbesondere die Erstellung einheitlicher Methoden zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten, Vorgaben für Netzkopplungsverträge, die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans sowie der langfristigen und integrierten Planung, die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie, die Erarbeitung eines Maßnahmenplans gemäß § 25 sowie die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet. Der Kooperationsvertrag ist der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen und es ist auf Anmerkungen bzw. Einwendungen der Regulierungsbehörde Bedacht zu nehmen.

(2) Die Funktionen des Verteilergebietsmanagers und des Marktgebietsmanagers können zusammengelegt werden, sofern die Eigentümer zustimmen. Dieses Unternehmen ist dann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 GWG 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 GWG 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 19 GWG 2011


Entscheidungen zu § 19 GWG 2011


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 GWG 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 GWG 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWG 2011 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18d GWG 2011
§ 20 GWG 2011