(1) Der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager haben einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und abzustimmen, mit dem Ziel, das Gesamtnetz eines Marktgebietes als Gesamtheit in einheitlicher und zusammenhängender Weise zu nutzen. Dies betrifft insbesondere die Erstellung einheitlicher Methoden zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten, Vorgaben für Netzkopplungsverträge, die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans sowie der langfristigen und integrierten Planung, die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie, die Erarbeitung eines Maßnahmenplans gemäß § 25 sowie die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet. Der Kooperationsvertrag ist der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen und es ist auf Anmerkungen bzw. Einwendungen der Regulierungsbehörde Bedacht zu nehmen.
(2) Die Funktionen des Verteilergebietsmanagers und des Marktgebietsmanagers können zusammengelegt werden, sofern die Eigentümer zustimmen. Dieses Unternehmen ist dann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.
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