§ 66 GWG

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und AusnahmeanträgenAusnahmeanträge der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Art. 7Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum sowie unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diesedies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sindist.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 27.07.2021

Über Genehmigungsanträge von Vorschlägen und AusnahmeanträgenAusnahmeanträge der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Art. 7Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 9942017/20101938 entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch nur für einen bestimmten Zeitraum sowie unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit diesedies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sindist.

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