§ 93 Geo. Verkehr mit dem Österreichischen statistischen Zentralamt und dem Strafregisteramt

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Vorschriften über das Strafregisterwesen bleiben unberührt.

(2) Die Strafkarten sind sogleich nach Eintritt der Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses herzustellen, vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen und abzusenden.

(3) Betreibungen des Österreichischen statistischen Zentralamtes und Ersuchen dieses Amtes um Aufklärung oder um Richtigstellung von Ausweisen und Zählblättern, ebenso Ersuchen des Strafregisteramtes um Aufklärung oder um Richtigstellung der Strafkarten u. dgl. sind umgehend zu beantworten. Dem Österreichischen statistischen Zentralamt ist gestattet, durch Abgesandte, die sich dem Gerichtsvorsteher vorzustellen und auszuweisen haben, im Wege der Einsicht in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und durch Stichproben in den Akten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsausweise und Zählblätter zu überprüfen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Die Vorschriften über das Strafregisterwesen bleiben unberührt.

(2) Die Strafkarten sind sogleich nach Eintritt der Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses herzustellen, vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen und abzusenden.

(3) Betreibungen des Österreichischen statistischen Zentralamtes und Ersuchen dieses Amtes um Aufklärung oder um Richtigstellung von Ausweisen und Zählblättern, ebenso Ersuchen des Strafregisteramtes um Aufklärung oder um Richtigstellung der Strafkarten u. dgl. sind umgehend zu beantworten. Dem Österreichischen statistischen Zentralamt ist gestattet, durch Abgesandte, die sich dem Gerichtsvorsteher vorzustellen und auszuweisen haben, im Wege der Einsicht in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und durch Stichproben in den Akten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsausweise und Zählblätter zu überprüfen.

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