§ 67 Geo. Stampiglien

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (§ 373) usw. kurz und deutlich anzubringen.Sehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (Paragraph 373,) usw. kurz und deutlich anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos vorgeschrieben:
    1. 1.Ziffer einsfür die Unterfertigung nach § 79 Abs. 1 GOG.,für die Unterfertigung nach Paragraph 79, Absatz eins, GOG.,
    2. 2.Ziffer 2für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach § 79 letzter Absatz GOG.,für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach Paragraph 79, letzter Absatz GOG.,
    3. 3.Ziffer 3für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 207 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO.),für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 418, Absatz eins, ZPO.),
    4. 4.Ziffer 4für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103),für den Eingangsvermerk (Paragraphen 102,, 103),
    5. 5.Ziffer 5für den Abfertigungsvermerk (§ 134).für den Abfertigungsvermerk (Paragraph 134,).
  3. (3)Absatz 3Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.Beim Beglaubigungsvermerk (Paragraphen 428,, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 150,) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
  4. (4)Absatz 4Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung bindend vorgeschrieben. Sie werden durch einen verschiedenfarbigen Anstrich der Holzplatte kenntlich gemacht:
    1. 1.Ziffer einsUnterfertigungsstampiglie (§ 149, Naturholz lackiert);Unterfertigungsstampiglie (Paragraph 149,, Naturholz lackiert);
    2. 2.Ziffer 2Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (§ 147), und zwar:Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (Paragraph 147,), und zwar:
      1. a)Litera aallgemeine Bewilligungsstampiglie (grün),
      2. b)Litera bWechselzahlungsauftrag (weiß),
      3. c)Litera cExekutionsbewilligung (braun),
      4. d)Litera dBewilligung der Exekution ohne Überweisung (rot),
      5. e)Litera eÜberweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett);
    3. 3.Ziffer 3Stampiglie für den Urteilsvermerk (§ 541, grau);Stampiglie für den Urteilsvermerk (Paragraph 541,, grau);
    4. 4.Ziffer 4Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (§ 542, schwarz);Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (Paragraph 542,, schwarz);
    5. 5.Ziffer 5Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150, blau);Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 150,, blau);
    6. 6.Ziffer 6Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (§ 135 Abs. 3, gelb).Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (Paragraph 135, Absatz 3,, gelb).
  5. (5)Absatz 5Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
  6. (6)Absatz 6Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes „RechtspflegerRechtspfleger” ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes “Rechtspfleger” ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:

    Bezirksrichter Dr. Josef Lambertiner

    Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:

  7. (7)Absatz 7Wird der Richter (Rechtspfleger) zu einem anderen Gericht versetzt, so ist die Stampiglie diesem Gerichte zu übersenden; scheidet er aus dem Gerichtsdienste, so ist die Stampiglie zu vernichten.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

  8. (8)Absatz 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsSehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (§ 373) usw. kurz und deutlich anzubringen.Sehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (Paragraph 373,) usw. kurz und deutlich anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos vorgeschrieben:
    1. 1.Ziffer einsfür die Unterfertigung nach § 79 Abs. 1 GOG.,für die Unterfertigung nach Paragraph 79, Absatz eins, GOG.,
    2. 2.Ziffer 2für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach § 79 letzter Absatz GOG.,für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach Paragraph 79, letzter Absatz GOG.,
    3. 3.Ziffer 3für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 207 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO.),für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (Paragraph 207, Absatz 2,, Paragraph 418, Absatz eins, ZPO.),
    4. 4.Ziffer 4für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103),für den Eingangsvermerk (Paragraphen 102,, 103),
    5. 5.Ziffer 5für den Abfertigungsvermerk (§ 134).für den Abfertigungsvermerk (Paragraph 134,).
  3. (3)Absatz 3Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.Beim Beglaubigungsvermerk (Paragraphen 428,, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 150,) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.
  4. (4)Absatz 4Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung bindend vorgeschrieben. Sie werden durch einen verschiedenfarbigen Anstrich der Holzplatte kenntlich gemacht:
    1. 1.Ziffer einsUnterfertigungsstampiglie (§ 149, Naturholz lackiert);Unterfertigungsstampiglie (Paragraph 149,, Naturholz lackiert);
    2. 2.Ziffer 2Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (§ 147), und zwar:Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (Paragraph 147,), und zwar:
      1. a)Litera aallgemeine Bewilligungsstampiglie (grün),
      2. b)Litera bWechselzahlungsauftrag (weiß),
      3. c)Litera cExekutionsbewilligung (braun),
      4. d)Litera dBewilligung der Exekution ohne Überweisung (rot),
      5. e)Litera eÜberweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett);
    3. 3.Ziffer 3Stampiglie für den Urteilsvermerk (§ 541, grau);Stampiglie für den Urteilsvermerk (Paragraph 541,, grau);
    4. 4.Ziffer 4Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (§ 542, schwarz);Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (Paragraph 542,, schwarz);
    5. 5.Ziffer 5Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150, blau);Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 150,, blau);
    6. 6.Ziffer 6Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (§ 135 Abs. 3, gelb).Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (Paragraph 135, Absatz 3,, gelb).
  5. (5)Absatz 5Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.
  6. (6)Absatz 6Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes „RechtspflegerRechtspfleger” ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes “Rechtspfleger” ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:

    Bezirksrichter Dr. Josef Lambertiner

    Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:

  7. (7)Absatz 7Wird der Richter (Rechtspfleger) zu einem anderen Gericht versetzt, so ist die Stampiglie diesem Gerichte zu übersenden; scheidet er aus dem Gerichtsdienste, so ist die Stampiglie zu vernichten.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

  8. (8)Absatz 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)

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