Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsJedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe nach Maßgabe des § 5 GUG Einsicht nehmen. Eine Einschränkung des Parteienverkehrs im Grundbuch auf gewisse Stunden (§ 24) ist durch einen Anschlag an der Türe des Raumes, wo die Grundbücher verwahrt werden, bekanntzugeben.Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe nach Maßgabe des Paragraph 5, GUG Einsicht nehmen. Eine Einschränkung des Parteienverkehrs im Grundbuch auf gewisse Stunden (Paragraph 24,) ist durch einen Anschlag an der Türe des Raumes, wo die Grundbücher verwahrt werden, bekanntzugeben.
(2)Absatz 2In die übrigen Grundbuchsakten ist nur den Personen Einsicht zu gewähren, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).
(3)Absatz 3Die Einsichtnahme darf nur unter Aufsicht eines Bediensteten stattfinden. Den Parteien ist nicht gestattet, das, was sie zu erfahren wünschen, in den Büchern, Behelfen oder Akten ohne Zuziehung des mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten aufzusuchen. Auf Ersuchen sind den Parteien alle nötigen Aufklärungen, insbesondere auch die Auskünfte aus dem Tagebuche, zu erteilen, deren sie zur richtigen Beurteilung der Eintragungen bedürfen.
(4)Absatz 4Wer bei Einsicht der Bücher, Behelfe oder Akten Aufschreibungen machen will, darf sich dabei der Tinte nicht bedienen.
(5)Absatz 5Bei der Einsichtnahme sind die Parteien verpflichtet, den Weisungen des die Aufsicht führenden Bediensteten Folge zu leisten und die Bücher und Behelfe schonend zu behandeln. Geschieht dies nicht, so ist der mit der Aufsicht betraute Bedienstete berechtigt, der Partei die weitere Einsicht nicht mehr zu gestatten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehobendurch Art. I Z 17, BGBl. Nr. 423/1991).Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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