Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie im § 72 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.Die im Paragraph 72, Absatz 3, StPO vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.
(2)Absatz 2Von den auf Grund des § 72 StPO vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht die Staatsanwaltschaft durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.Von den auf Grund des Paragraph 72, StPO vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht die Staatsanwaltschaft durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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