§ 593 Geo. Vernehmung des Beschuldigten. Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bei der Vernehmung des Beschuldigten hat der Richter oder Vorsitzende auch zu erheben, ob und wie dem Opfer zum Ersatze seines Schadens verholfen werden kann.

(2) Läßt sich der Beschuldigte bei der Vernehmung in die Erzählung oder in das Geständnis einer strafbaren Handlung ein, von der das Gericht keine Kenntnis hat, so sind auch diese Angaben des Beschuldigten in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Bei der ersten gerichtlichen Vernehmung eines Beschuldigten sind, soweit diese nicht bereits bei einer Vernehmung durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft gestellt wurden, an ihn stets alle in den amtlichen Formblättern vorgedruckten Fragen über die persönlichen Verhältnisse in der vorgesehenen Reihenfolge zu stellen und seine Antworten zu protokollieren. Macht der Beschuldigte später abweichende Angaben über seine persönlichen Verhältnisse oder wird nachträglich die Unrichtigkeit einzelner Angaben festgestellt, so ist dies auf dem ersten Protokoll, das die vollständige Beantwortung der allgemeinen Fragen enthält, zu vermerken und dabei die Seitenzahl des Aktenstückes anzuführen, nach dem die früheren Angaben zu berichtigen sind.

(4) In der Hauptverhandlung sind an den Angeklagten stets alle zur vollständigen Ausfüllung der Strafkarte notwendigen Fragen über seine persönlichen Verhältnisse zu stellen. Doch kann die Protokollierung der Antworten auf diese Fragen durch eine Verweisung auf ein im Akte erliegendes Protokoll ersetzt werden, wenn darin die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung angeführt sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 593 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 593 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 593 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 593 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 593 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 592 Geo.
§ 594 Geo.