Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist stets schon vor ihrer Ladung strenge zu prüfen. Namentlich dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ohne zwingenden Grund ihrem Dienste durch Ladungen vor Gericht entzogen werden; der Umstand allein, daß eine Strafanzeige von einem solchen Organ verfaßt worden ist, darf daher in der Regel nicht zum Anlaß genommen werden, dieses Organ als Zeugen vorzuladen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehobendurch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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