§ 573 Geo. Form und Inhalt der Eintragungen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Eintragungen im Hauptbuch sind in klarer, aber möglichst kurzer, schlagwortartiger Fassung vorzunehmen.

(2) Zahlen sind nur in Ziffern zu schreiben; bei Geldbeträgen in Schilling hat die Angabe der Währung zu entfallen.

(3) Bezieht sich eine Eintragung nur auf einen Miteigentumsanteil, so ist dieser in der Aufschrift der Eintragung durch die LNR anzugeben.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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