§ 576 Geo. Bestätigung des Vollzuges der Eintragung

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu diesem Zwecke zukommt.

(2) Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach §§ 56, 57 Abs. 3 GBG. 1955, §§ 3, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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