Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsWenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu diesem Zwecke zukommt.Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung zu versehen ist (Paragraph 54, GBG. 1955), hat der Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu diesem Zwecke zukommt.
(2)Absatz 2Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach §§ 56, 57 Abs. 3 GBG. 1955, §§ 3, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen.Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach Paragraphen 56,, 57 Absatz 3, GBG. 1955, Paragraphen 3,, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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