§ 563 Geo. Fahrnispfändung und Pfändungsprotokoll

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

    (Anm.: Abs. 2 Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Absatz 2, Aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

  2. (3)Absatz 3Solange Pfandrechte zu Recht bestehen, die in einem Pfändungsprotokoll beurkundet sind, geschieht die neuerliche Pfändung der bereits verzeichneten Gegenstände durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll (§§ 257 Abs. 1, 300 Abs. 1 EO.); die Pfändung weiterer in derselben Gewahrsame befindlicher Gegenstände geschieht durch Verzeichnung und Beschreibung in einem Anhange zu dem bestehenden Pfändungsprotokoll (Anschlußpfändung). Die Anmerkung der neuerlichen Pfändung liegt dem Gerichtsvollzieher ob.Solange Pfandrechte zu Recht bestehen, die in einem Pfändungsprotokoll beurkundet sind, geschieht die neuerliche Pfändung der bereits verzeichneten Gegenstände durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll (Paragraphen 257, Absatz eins,, 300 Absatz eins, EO.); die Pfändung weiterer in derselben Gewahrsame befindlicher Gegenstände geschieht durch Verzeichnung und Beschreibung in einem Anhange zu dem bestehenden Pfändungsprotokoll (Anschlußpfändung). Die Anmerkung der neuerlichen Pfändung liegt dem Gerichtsvollzieher ob.
  3. (4)Absatz 4Pfändungsprotokolle, die aus mehreren Bogen bestehen, sind zu heften. Die Erstaufnahme sowie jede Anmerkung ist mit fortlaufender Zahl zu versehen. Für die in Abs. 5 angeführten Vermerke ist bei jeder Pfandrechtseintragung ein besonderer Raum offenzuhalten.Pfändungsprotokolle, die aus mehreren Bogen bestehen, sind zu heften. Die Erstaufnahme sowie jede Anmerkung ist mit fortlaufender Zahl zu versehen. Für die in Absatz 5, angeführten Vermerke ist bei jeder Pfandrechtseintragung ein besonderer Raum offenzuhalten.
  4. (5)Absatz 5Die Anordnung des Verkaufes sowie die gänzliche oder teilweise Einstellung oder Aufschiebung der Exekution oder des Verkaufsverfahrens sind vom Richter gelegentlich seiner Beschlußfassung im Pfändungsprotokoll bei der Pfandrechtseintragung des Gläubigers, allenfalls in gekürzter Form zu vermerken. Der Richter macht weiters ersichtlich, wenn eine Exekution nur zur Sicherung geführt oder wenn die vollstreckbare Forderung übertragen, gepfändet, überwiesen, eingeschränkt, ganz oder teilweise berichtigt wird. Die Durchführung einer Verwahrung, Schätzung oder eines Verkaufes hat der Gerichtsvollzieher an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Pfändungsprotokolls mit roter Tinte zu vermerken, die Bezeichnung der verkauften Gegenstände hat der Gerichtsvollzieher mit roter Tinte durchzustreichen. Er vermerkt außerdem, wenn die Nämlichkeit von Gegenständen mit Gegenständen, die schon unter anderer Postzahl gepfändet wurden, festgestellt wird. Die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren betreffenden Anmerkungen im Pfändungsprotokoll hat der Leiter der Geschäftsabteilung vorzunehmen. Der Gerichtsvorsteher kann weitere Anordnungen treffen, welche die Ersichtlichmachung der Verfahrensschritte im Pfändungsprotokoll bezwecken.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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