§ 564 Geo. Verwahrung und Schätzung beweglicher Sachen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsWenn das Gericht die Einleitung der Verwahrung (§ 259 EO.) bewilligt, kann die Auswahl der Person des Verwahrers dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter übertragen werden.Wenn das Gericht die Einleitung der Verwahrung (Paragraph 259, EO.) bewilligt, kann die Auswahl der Person des Verwahrers dem Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Gerichtsvollzieher) gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2Ist Verwahrung bewilligt worden, so ist der betreibende Gläubiger, falls er sich am Vollzuge nicht beteiligt hat, bei der Verständigung vom Pfändungsvollzug oder bei Mitteilung des Versteigerungsediktes (§ 253 Abs. 4 EO.) zu verständigen, ob und wie die Verwahrung durchgeführt wurde oder warum sie unterblieb.Ist Verwahrung bewilligt worden, so ist der betreibende Gläubiger, falls er sich am Vollzuge nicht beteiligt hat, bei der Verständigung vom Pfändungsvollzug oder bei Mitteilung des Versteigerungsediktes (Paragraph 253, Absatz 4, EO.) zu verständigen, ob und wie die Verwahrung durchgeführt wurde oder warum sie unterblieb.
  3. (3)Absatz 3Bargeld, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, sind nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes beim Rechnungsführer oder in der Verwahrungsabteilung zu verwahren (§ 556 Abs. 1). Wechsel und andere indossable Papiere, nicht indossable Schecks, kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine sowie alle Papiere, bei denen zur Erhaltung oder Ausübung der in ihnen verkörperten Rechte möglicherweise Vorkehrungen zu treffen sind (§ 297 EO.), sind vor dem Erlag dem Richter vorzuweisen.Bargeld, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, sind nach den Bestimmungen des römisch IV. Hauptstückes beim Rechnungsführer oder in der Verwahrungsabteilung zu verwahren (Paragraph 556, Absatz eins,). Wechsel und andere indossable Papiere, nicht indossable Schecks, kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine sowie alle Papiere, bei denen zur Erhaltung oder Ausübung der in ihnen verkörperten Rechte möglicherweise Vorkehrungen zu treffen sind (Paragraph 297, EO.), sind vor dem Erlag dem Richter vorzuweisen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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