§ 570 Geo. Haftvollzug

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 IO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl bei Vornahme der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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