(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehobendurch BGBl. II Nr. 452/2008) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
(3)Absatz 3Der Name des Verpflichteten ist bei Liegenschaftsversteigerungen in den Ausfertigungen des Ediktes, die den in §§ 171 und 172 EO. Genannten zugestellt werden, immer anzugeben, in den zur Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen jedoch nur, wenn die Liegenschaft in keinem öffentlichen Buch eingetragen ist (§ 170 Z 1 EO) oder wenn anzunehmen ist, daß die Liegenschaft nur unter dem Namen des Besitzers bekannt ist.Der Name des Verpflichteten ist bei Liegenschaftsversteigerungen in den Ausfertigungen des Ediktes, die den in Paragraphen 171 und 172 EO. Genannten zugestellt werden, immer anzugeben, in den zur Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen jedoch nur, wenn die Liegenschaft in keinem öffentlichen Buch eingetragen ist (Paragraph 170, Ziffer eins, EO) oder wenn anzunehmen ist, daß die Liegenschaft nur unter dem Namen des Besitzers bekannt ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 562 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 562 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 562 Geo.