§ 541 Geo. Urteilsvermerk als Protokollersatz in Säumnisfällen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsWird bei einer Streitverhandlung durch Versäumungsurteil (§ 396 ZPO) nach dem Begehren des Klägers erkannt, so wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt (§ 207 Abs. 2 ZPO.).Wird bei einer Streitverhandlung durch Versäumungsurteil (Paragraph 396, ZPO) nach dem Begehren des Klägers erkannt, so wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt (Paragraph 207, Absatz 2, ZPO.).
  2. (2)Absatz 2Bei Anerkenntnis und Verzicht, bei Säumnis des Klägers, ferner bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil, ist ein Verhandlungsprotokoll nach allgemeinen Vorschriften herzustellen. Bei Säumnis des Klägers hat das Protokoll das Sachvorbringen des Beklagten zu enthalten, mit dem er den Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens begründet.
  3. (3)Absatz 3Der Urteilsvermerk ist mit einer Stampiglie nach folgendem Muster herzustellen:

ON. 2.

Urteilsvermerk.

Für die klagende Partei erscheint ...................... ................................... V. v. ................Für die klagende Partei erscheint ...................... ................................... römisch fünf. v. ................

Beklagte Partei hat bezahlt am ............................

Klagebegehren eingeschränkt auf ...........................

Klagende Partei begehrt vollstr. Urteil (...... Halbschr.).

Normal-Kosten-Verzeichnis, bestimmt ...,... Euro Versäumungsurteil nach Antrag der klagenden Partei.

Bezirksgericht Innsbruck

am.................... 20....

Der Richter: ..................................

  1. (4)Absatz 4Die Stampiglie für den Urteilsvermerk enthält die Ordnungsnummer 2. Wenn dies im einzelnen Falle nicht zutreffen sollte, ist sie richtigzustellen. Teilzahlungen und Einschränkungen des Klagebegehrens sind im Urteilsvermerk anzuführen; wird aus einem anderen Grund als wegen Teilzahlung eingeschränkt, so ist der Vermerk entsprechend richtigzustellen. Begehrt der Kläger Normalkosten, so ist im Vordrucke das Wort „Verzeichnis“ zu streichen; legt er ein Kostenverzeichnis ein, so ist das Wort „Normal“ zu streichen; wenn er seine Kosten einzeln anführt, sind beide Worte zu streichen und die Kostenziffern neben dem Urteilsvermerk anzuführen.

    Wien...............

    Z. V. beiden Teilen).Z. römisch fünf. beiden Teilen).

    1. (8)Absatz 8Der Urteilsvermerk ist bloß vom Richter, also weder vom Schriftführer noch von den Parteien zu unterschreiben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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