(1) Wenn bei einer mündlichen Streitverhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt oder der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise verzichtet, sind diese Erklärungen sowie die verkündeten Entscheidungen (Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht - §§ 395, 394 ZPO.) im Protokoll zu beurkunden (§ 208 Abs. 1 Z 1 und 3 ZPO.). Dabei muß der Urteilsspruch allenfalls durch Bezugnahme auf die Klage oder das Verhandlungsprotokoll, doch jedenfalls deutlich wiedergegeben werden. Die auch den Kostenbetrag umfassende Beurkundung der verkündeten Entscheidung ist als Urteilsvermerk im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO. anzusehen; sie ersetzt die Urschrift des Urteils.
(2) Wenn ein Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht einschließlich der Kostenfestsetzung in Gegenwart beider Parteien verkündet wurde, sind Ausfertigungen den Parteien nur auf Verlangen zuzustellen (§ 416 Abs. 3 ZPO.).
(3) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Urteilsurschriften und -ausfertigungen herzustellen sind, haben sie die Überschrift „Anerkenntnis(Verzicht)urteil“ zu tragen. Entscheidungsgründe entfallen, sofern nicht die Partei eine Ausfertigung mit Gründen begehrt, weil sie das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen will, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt. Durch Stampiglienaufdruck dürfen Ausfertigungen von Verzicht- oder Anerkenntnisurteilen nicht hergestellt werden.
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