§ 545 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Entscheidung muß erkennen lassen, inwiefern das Gericht einen Beschluß gefaßt oder in der Hauptsache zu Recht erkannt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein in mündlicher Verhandlung verkündeter Beschluß nicht abgesondert ausgefertigt, sondern in eine spätere Entscheidung aufgenommen wird (Abs. 4 und 5, § 261 Abs. 1, 2 und 5 ZPO. usw.). Dabei ist auf eine etwaige Änderung in der Besetzung des Gerichtes Bedacht zu nehmen (zum Beispiel: „Das Landesgericht Salzburg hat in der Rechtsache.............

a)

durch den A als Vorsitzenden und durch B und C als Richter den Beschluß gefaßt: Die Berufung des Beklagten wird soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen;

b)

durch B als Vorsitzenden und durch C und D als Richter auf Grund mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Der Berufung des Beklagten wird im übrigen Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß .............“).

(2) Bezieht sich das Urteil auf mehrere Ansprüche, so ist der Urteilsspruch entsprechend zu gliedern. Wird das Klagebegehren ganz oder teilweise abgewiesen, so ist das abgewiesene Begehren im Urteilsspruch bestimmt zu bezeichnen.

(3) Wenn die eingeklagte Forderung ganz oder teilweise als zu Recht bestehend angenommen wird, der Beklagte aber eine Gegenforderung geltend gemacht hat, hat der Urteilsspruch eine Entscheidung über die eingeklagte Forderung, die Gegenforderung und das Ergebnis dieser Feststellungen zu enthalten (zum Beispiel: „1. Die eingeklagte Forderung besteht mit ............ zu Recht; 2. die Gegenforderung des ............... besteht mit .......... zu Recht; 3. der Beklagte ist daher schuldig ...........“ oder „das Klagebegehren wird daher abgewiesen“). Wird die ganze Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt, so entfällt eine Feststellung der Gegenforderung.

(4) Wenn der Beschluß, womit über eine Klageänderung entschieden wird, in der Streitverhandlung verkündet, aber nicht abgesondert ausgefertigt wird, ist er in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen (Abs. 1).

(5) Wenn eine Berufung in nicht öffentlicher Sitzung teilweise verworfen wird, in der Berufungsschrift aber noch andere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründe geltend gemacht worden sind (§ 480 Abs. 2 ZPO.), wird der in nicht öffentlicher Sitzung gefaßte Beschluß zunächst nur in Urschrift festgehalten, aber nicht abgesondert ausgefertigt; der Beschluß ist jedoch vom Vorsitzenden in der Berufungsverhandlung nach dem Vortrage des Berichterstatters (§ 486 ZPO.) samt Gründen zu verkünden und in die auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehende Berufungsentscheidung aufzunehmen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Berufungssenat in nicht öffentlicher Sitzung über die weitere Zusammensetzung des Berufungsgerichtes zu entscheiden hatte (§ 479 a ZPO.).

(6) Wenn das Gericht im Sinne des § 43 Abs. 1 ZPO. einer Prozeßpartei nur einen Teil der Kosten zuspricht und diesen nicht im Verhältnis zum Ganzen, sondern ziffernmäßig bestimmt, soll es doch nach Tunlichkeit, insbesondere wenn es ohne besondere zeitraubende Berechnung möglich ist, das Verhältnis zum Gesamtkostenbetrag oder aber diesen selbst anführen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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