(1) Das beauftragende oder ersuchende Gericht hat die Parteien stets ausdrücklich zu befragen, ob sie sich an der (mittelbaren) Beweisaufnahme beteiligen wollen. Wenn alle oder einzelne Streitteile auf die Beteiligung verzichten, ist dies dem beauftragten oder ersuchten Richter bekanntzugeben. Ebenso ist er zu verständigen, falls sämtliche Parteien auf die Beeidigung eines Zeugen verzichtet haben.
(2) Das Ersuchschreiben um Beweisaufnahme ist im Verkehre mit inländischen Gerichten regelmäßig in Urschrift auf den dem ersuchten Gerichte zu übersendenden Akt zu setzen. Von einer abgesonderten Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchschreiben ist abzusehen, wenn er dem mit übersendeten Akte entnommen werden kann, doch sind bei umfangreichen Akten die für den ersuchten Richter in Betracht kommenden Stellen des Aktes im Ersuchschreiben zu bezeichnen. Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf das im Verhandlungsprotokoll enthaltene Prozessprogramm hinweisen, doch hat sich der Prozessrichter vor Augen zu halten, dass es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozessentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben.
(3) Hingegen ist der Sachverhalt in das Ersuchschreiben soweit aufzunehmen, als es zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nötig ist:
1. | wenn zur Fortsetzung des Verfahrens oder aus anderen Gründen die Akten heim Prozeßgerichte zurückbehalten werden müssen; | |||||||||
2. | wenn gleichzeitig mehrere Gerichte um die Aufnahme von Beweisen zu ersuchen sind; | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006) | ||||||||||
4. | wenn das Ersuchschreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland oder an ausländische Behörden gerichtet ist. |
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