Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDas beauftragende oder ersuchende Gericht hat die Parteien stets ausdrücklich zu befragen, ob sie sich an der (mittelbaren) Beweisaufnahme beteiligen wollen. Wenn alle oder einzelne Streitteile auf die Beteiligung verzichten, ist dies dem beauftragten oder ersuchten Richter bekanntzugeben. Ebenso ist er zu verständigen, falls sämtliche Parteien auf die Beeidigung eines Zeugen verzichtet haben.
(2)Absatz 2Das Ersuchschreiben um Beweisaufnahme ist im Verkehre mit inländischen Gerichten regelmäßig in Urschrift auf den dem ersuchten Gerichte zu übersendenden Akt zu setzen. Von einer abgesonderten Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchschreiben ist abzusehen, wenn er dem mit übersendeten Akte entnommen werden kann, doch sind bei umfangreichen Akten die für den ersuchten Richter in Betracht kommenden Stellen des Aktes im Ersuchschreiben zu bezeichnen. Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf das im Verhandlungsprotokoll enthaltene Prozessprogramm hinweisen, doch hat sich der Prozessrichter vor Augen zu halten, dass es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozessentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben.
(3)Absatz 3Hingegen ist der Sachverhalt in das Ersuchschreiben soweit aufzunehmen, als es zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nötig ist:
1.Ziffer einswenn zur Fortsetzung des Verfahrens oder aus anderen Gründen die Akten heim Prozeßgerichte zurückbehalten werden müssen;
2.Ziffer 2wenn gleichzeitig mehrere Gerichte um die Aufnahme von Beweisen zu ersuchen sind;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
4.Ziffer 4wenn das Ersuchschreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland oder an ausländische Behörden gerichtet ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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