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(2) Wurde der Vertragsbedienstete, der einen Antrag gemäß Abs. 1 einbringt, zwischen der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis und den Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde. § 13 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten nach den bis 30. Juni 1963 geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge zukommt, bleibt ihm gewahrt.
2.
Artikel II der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1967, LGBl.Dienstzweiges Nr. 289
Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. August 1967 in Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 7, befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung12 (Kindergartenhilfsdienst) der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 6 überzuleiten. Die Überleitung hat durch einen schriftlichen “Nachtrag zum Dienstvertrag” zu erfolgen.
3.
Artikel III des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1973, LGBl. 2420–4
(Anlage 1) Zahlungen, die den Vertragsbediensteten der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 27. November 1972, GZ II/1-2003/28-1972, geleistet worden sind, gelten als Verwaltungsdienstzulage im Sinne des § 21 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Gesetzes.
(2) Zahlungen, die an Vertragsbedienstete der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Zulagen für Vertragsbedienstete der Gemeinden an Gemeindekrankenanstalten im Sinne des § 21 a des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes.
4.
Artikel II des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5, in der Fassung der Ziffer 3 des Landesgesetzes vom 8. April 1976, LGBl. 2420–7
(1) § 1 Abs. 1 und 2 gilt für Dienstnehmer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
(2) Bestehende Dienstverträge, die nicht nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 abgeschlossen wurden, sind unbeschadet des § 1 Abs. 3 innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz entsprechenden Vertrages zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Dienstnehmer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Besoldungs- und Entlohnungsgruppe hat gemäß den §§ 8 bis 12, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem gemäß § 27 festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.
(3) Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Bedienstete vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.
(4) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.
5.
Artikel III des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5
(1) Vertragsbediensteten, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 9 einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes erhalten haben und für die ein Stichtag bisher noch nicht festgesetzt wurde, ist der Stichtag bis spätestens 31. Dezember 1976 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 festzusetzen.
(2) Wurden Vertragsbedienstete, denen der Stichtag nach Abs. 1 festzusetzen ist, vor der Festsetzung in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die sie bei der Aufnahme eingereiht wurden.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten bis zur Festsetzung des Stichtages gemäß Abs. 1 zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.
6.
(1) Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GVBG-Novelle, LGBl. 2420–2, das ist der 1. Jänner 1978, in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 6 befinden,GBDO sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.
(2) Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich in dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 4, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.
(3) Die Überleitungen gemäß den Abs. 1 und 2 sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.
7.
Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–3
(1) Für Vertragsbedienstete, denen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 GVBG eine Dienstzulage gewährt wurde, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 4.
(2) Wenn Vertragsbedienstete vor dem 1. April 1974 zwecks Umwandlung der Sonderzulage, die auf Grund des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 24. März 1966, II/1-2016/41-1966, gewährt wurde, in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, die sich nach dem Stichtag ergab, eingereiht wurden, ohne daß ein Sonderdienstvertrag abgeschlossen worden wäre, gelten die über der Entlohnungsstufe, die sich aus dem Stichtag ergibt, gewährten Entlohnungsstufen als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4. Dies jedoch nur insofern, als sie nicht das dort vorgesehene Höchstausmaß von 3 Entlohnungsstufen überschreiten. Für Vertragsbedienstete, die nach dem 1. April 1974 anstelle der Sonderzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 GBDO eine Dienstzulage nach § 8 Abs. 2 GVBG erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4, sofern das in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstausmaß nicht überschritten wird. Für Vertragsbedienstete, die anstelle dieser Sonderzulage eine Dienstzulage gemäß § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 2 GVBG i.d.F. des Art. I Z 4.
(3) Für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienstzulage gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4.
8.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–12
(1) Vertragsbedienstete, die sich zum 31. Dezember 1984 bereits zwei Jahre oder länger in der höchsten Entlohnungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1985, entsprechend der in der höchsten Entlohnungsstufe bereits verbrachten Zeit in die neu eingeführten Entlohnungsstufen 21 bis 24 einzureihen bzw. gebührt ihnen eine Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 5.
(2) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 18a eine Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 bis zu vier Vorrückungsbeträgen erhalten haben, sind in demselben Ausmaß ausgehend von ihrer Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe einschließlich der Höchststufenzulage einzureihen. Diese Höherreihung gilt als außerordentliche Vorrückung im Sinne des § 18a.
(3) Die Vorrückung der Vertragsbediensteten mit einem Beschäftigungsausmaß unter der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechend vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 derart neu festzulegen, daß der Termin für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe nunmehr zwei Jahre nach der zuletzt erfolgten Vorrückung liegt.
9.
Die als Kindergartenhelferinnen verwendeten Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. Jänner 1987 in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 4 überzuleiten. Die Überleitung ist vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.
10.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–20
(1) Abschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
(2) Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern, deren Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel eines entsprechend vollbeschäftigten Musikschullehrers beträgt, sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem Abschnitt III des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. September 1990 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46b GVBG, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.
(3) Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Musikschullehrer vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.
(4) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses zur Gemeinde.
11.
Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–22
(1) Die am 1. Juli 1990 in den Dienstzweigen Nr. 63 (Hebammendienst) und Nr. 65 (Krankenpflegefachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s1 zu überstellen.
(2) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 81 (Sanitätshilfsdienst) und Nr. 83 (Mittlerer medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s2 zu überstellen. Ebenso sind Prosekturgehilfen des Dienstzweiges Nr. 10 mit diesem Tag in den Dienstzweig Nr. 81 zu überstellen.
(3) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 53 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt1 zu überstellen.
(4) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 68 (Medizinisch-technischer Fachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt2 zu überstellen.
(5) Die Überstellungen in die neuen Entlohnungsgruppen nach den Abs. 1 bis 4 haben ausgehend vom Stichtag entsprechend der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen, wobei das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe mindestens das bisherige Monatsentgelt einschließlich der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Zulagen gemäß § 21 Abs. 1, 4 oder 5 GBGO erreichen muß. Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorgenannten Zulage, so gebührt dem Gemeindevertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage.
(6) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.
12.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–25
(1) Gemeindevertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 107, die als Kindergärtner(innen) bzw. Horterzieher(innen) verwendet werden, sind mit dem auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monatsersten ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe klk zu überstellen.
(2) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.
13.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–32
(1) Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 32 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die
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14.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–34
(1) Die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsschemen I und II werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß § 2) übergeleitet.
(2) Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten:
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(3) Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind in folgende neue Dienstzweige und folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten.
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(4) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 werden die Vertragsbediensteten, die zum 1. Jänner 1998 einen Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GBDO innehaben, nach der Funktionsgruppe entlohnt, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe der neuen Funktionsgruppe gilt Abs. 2 sinngemäß.
Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 2, 5, 8, 10 bis 14, 16, 19 und 23 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete des (alten) Dienstzweiges Nr. 21 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 6 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17 und 24 werden in die (neue) Entlohnungsgruppe 4 übergeleitet, soferne sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO erfüllen.
(5) Jenem Vertragsbediensteten, dessen erster Vorrückungsbetrag nach der Überleitung kleiner ist als der im alten Entlohnungsschema zu erwartende durchschnittliche Vorrückungsbetrag gewesen wäre, gebührt erstmalig ab der ersten Vorrückung im neuen Entlohnungsschema der Differenzbetrag als monatliche Biennal-Sonderzulage, sofern nicht ein Anspruch auf Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 besteht. Diese Sonderzulage erhöht sich bei jeder weiteren Vorrückung um den Betrag der ursprünglichen Biennal-Sonderzulage, wobei jede Erhöhung des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9 zu berücksichtigen ist. Die Biennal-Sonderzulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 zu den Bestandteilen des Monatsbezuges. Die Biennal-Sonderzulage ist weiters Bestandteil der Berechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 46 Abs. 2 und 48 Abs. 1 GBDO sowie § 20 Abs. 2 GBGO.
(6) Wenn die Ansätze in den §§ 10 und 12 zum 1. Jänner 1998 in einem geringeren Ausmaß erhöht werden als es das Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst vorsieht, gebührt jenen Vertragsbediensteten, deren Monatsentgelt nach dem neuen Besoldungsschema und der gesetzlichen Erhöhung zum 1. Jänner 1998 geringer ist, als das letzte Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage nach dem (alten) Besoldungsschema I und II unter Berücksichtigung der Erhöhung der Ansätze nach dem Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst gewesen wäre, bis zur nächsten Vorrückung eine Überleitungsausgleichszulage im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen diesen beiden Beträgen. Wenn der nächste Vorrückungstermin mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammenfällt, gebührt keine Überleitungsausgleichszulage. Die Höhe der Überleitungsausgleichszulage wird mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Abs. 5 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Der Stichtag ist zufolge der nach den Abs. 1 bis 4 durchzuführenden Überleitungen für die besoldungsrechtliche Stellung der übergeleiteten Vertragsbediensteten nicht mehr maßgebend.
(8) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 durchzuführen.
(9) Hinsichtlich der Nebengebühren und der Personalzulage gelten die diesbezüglichen Überleitungsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–34, sinngemäß.
(10) Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.
15.
Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–35
(1) Bei der Überleitung nach den 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind in die mit GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 verlautbarten Entgeltansätze maßgeblich. Ab 1. Jänner 1998 richtet sich jedoch das Monatsentgelt nach den in der GVBG-Novelle LGBl. 2420–35 geltenden Ansätzen.
(2) Ist die Überleitungsausgleichszulage nach Abs. 6 der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 höher als der nächste Vorrückungsbetrag, so erhöht sich das Monatsentgelt ab der nächsten Vorrückung um einen Differenzbetrag bis zur darauffolgenden Vorrückung. Abweichend von Abs. 6 zweiter Satz der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 gilt dies auch für Vertragsbedienstete, deren Vorrückungstermin der 1. Jänner 1998 ist.
(3) Die 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind auf Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes der Entlohnungsgruppen w1, w2 und w3 nicht anzuwenden. Die aufgrund der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 ausgestellten Nachträge zu den Dienstverträgen für Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes verlieren ihre Wirkung. Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes werden entsprechend den Abs. 4 bis 6 in das nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, für den Exekutivdienst vorgesehene Gehaltsschema übergeleitet.
(4) Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes des Dienststandes sind mit 1. Jänner 1998 mittels Nachtrag zum Dienstvertrag durch den Bürgermeister in die Entlohnungsgruppen E1, E2a und E2b überzuleiten.
(5) Die in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen, die den Verwendungsgruppen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, entsprechen, überzuleiten:
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(6) Eine allfällige Personalzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 46 Abs. 7 und 8 GBDO wird durch eine Funktionszulage gemäß § 74 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, ersetzt. Ist die Funktionszulage geringer als die Personalzulage zum 31. Dezember 1997, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens einer höheren Funktionszulage einzuziehende Ausgleichszulage auf die bisherige Personalzulage.
16.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38
(1) Abschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
(2) Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu schriftlich die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46d zu erfolgen. Der Stichtag gemäß § 46h ist im Erneuerungsvertrag mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 neu festzusetzen, wobei auf Musikschullehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, die Bestimmungen des § 46h Abs. 1 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Einschränkung keine Anwendung findet.
(3) Die Einstufung der Musikschullehrer in die Entlohnungsgruppen hat grundsätzlich entsprechend dem Stichtag gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Ist das Monatsentgelt in der sich aufgrund des Stichtages ergebenden Entlohnungsstufe unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 27 Wochenstunden geringer als das bisherige Monatsentgelt zum 31. Dezember 1999 unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden, so hat abweichend vom Stichtag die Einstufung in die dem bisherigen Monatsentgelt entsprechenden Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Ist eine derartige Entlohnungsstufe in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr vorhanden, hat die Einstufung in die letzte Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen und gebührt eine monatliche Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Eine Ausgleichszulage gebührt auch dann, wenn die Leiterzulage nach § 46f Abs. 4 geringer ist als eine bisherige Leiterzulage.
(4) Die Höhe der Ausgleichszulagen gemäß Abs. 3 bleibt bei einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes unverändert und ändert sich bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes im aliquoten Ausmaß. Die Ausgleichszulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 46f zu den Bestandteilen des Monatsbezuges und ist Bestandteil der Berechnungsgrundlage gemäß § 46c Abs. 5. Sie erhöht sich im gleichen prozentuellen Ausmaß wie das jeweilige Monatsentgelt der Entlohnungsstufe des Musikschullehrers. Teilbeschäftigten Musikschullehrern gebührt die Ausgleichszulage im aliquoten Ausmaß (§ 46f Abs. 6).
(5) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.
(6) Bei Musikschullehrern, die vor dem Inkrafttreten diese Gesetzes zum Leiter einer Musikschule bestellt wurden und die Aufnahmeerfordernisse gemäß § 46e nicht erfüllen, bleibt diese Funktion auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten.
(7) Für jene Musikschullehrer, die einen Erneuerungsvertrag gemäß Abs. 2 nicht abgeschlossen haben, gelten die zum 31. Dezember 1999 für sie geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen weiter. Eine Erhöhung um mehr als zwei Wochenstunden des zum 31. Dezember 1999 oder, wenn es für den Musikschullehrer günstiger ist, des zum 30. Juni 1999 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes bzw. eine Änderung der Entlohnungsgruppe kann nur erfolgen, wenn der Musikschullehrer seine Zustimmung zum Abschluss eines Erneuerungsvertrages im Sinne des Abs. 2 erteilt.
(8) Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.
17.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–39
(1) Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17, 29 und 30, die aufgrund der Übergangsbestimmung der Z 17 zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 in die Entlohnungsgruppen 4 (neuer Dienstzweig Nr. 7) oder 2 (neue Dienstzweige Nr. 15 und 16) übergeleitet wurden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 20002025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 18a Abs. 1 lit. b in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 20002025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.
(2) Für leitende Gemeindebedienstete (§ 38 GBDO, LGBl. 2400), die zum Zeitpunkt
(3) Die Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 in VerbindungGBDO sind mit § 2 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, ist an die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls derWirkung vom 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.
2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß Paragraph 18.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2002 a, LGBl. 2420–42
Für VertragsbediensteteAbsatz eins, Litera b, in die vor dem Inkrattreten dieser Novelle vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurdennächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, findet § 2 Abs. 5 zweiter Satz keine Anwendung.
19.
Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2002, LGBl. 2420–43
(1) Den Vertragsbediensteten des Abschnittes I, II und V, deren Dienstverhältnissofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 eine Abfertigung. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 schließt eine Anwendung des § 40 jedenfalls aus.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht:
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(3) Eine Abfertigung gebührt auch dann,
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(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
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(5) Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Zeiten eines Lehrverhältnisses werden jedoch nur dann bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigt, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
(6) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen:
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(7) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis2025 noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
(8) Der Sterbekostenbeitrag gebührt nacheinander:
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(9) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung nicht gedeckt sind, jedoch höchstens bis zum Ausmaß des vollen Sterbekostenbeitrages. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, und erreicht ein allenfalls gebührender Auslagenersatz nicht die Höhe des Sterbekostenbeitrages, so kann der verbleibende Restbetrag bis zum vollen Sterbekostenbeitrag aus berücksichtungswürdigen Gründen über Antrag jener Person gewährt werden, die den Vertragsbediensteten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege aus eigenen Mitteln getragen hat.
(10) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ausgeschiedenerfolgt ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde, die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltende Abfertigung zurückzuerstatten. Abweichend davon hat eine Rückerstattung nicht zu erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird und wegen der Anwendung des § 40 oder einer gleichartigen Regelung eine Zurechnung entsprechend Abs. 6 nicht erfolgt.
(11) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz und § 11 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.
(12) Wird das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten nach Inanspruchnahme einer Gleitpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beendet, so ist für die Ermittlung einer allfälligen Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Gleitpension maßgebend. Abs. 4 letzter Satz gilt für den Zeitraum vor der Inanspruchnahme der Gleitpension sinngemäß.
(13) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 und 2 und Abs. 8 sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden.
20.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2003, LGBl. 2420–45
(1) Den Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,–.
(2) Die Einmalzahlung gebührt den am 1. Juli 2003 nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
(3) Die Einmalzahlung ist im Monat Juli 2003 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.
21.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2004, LGBl. 2420–46
(1) Leiter von Musikschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bestellt waren, können vom Bürgermeister verpflichtet werden eine Ausbildung gemäß § 46b Abs. 4 zu absolvieren, wenn es unter Berücksichtigung der künftigen Dienstlaufbahn und des Lebensalters des Leiters der Musikschule im Gemeindeinteresse liegt und der Leiter der Musikschule eine gleichartige Ausbildung nicht vorweisen kann.
(2) Weist ein Musikschullehrer, auf dessen Dienstverhältnis die Bestimmungen des III. Abschnittes in der ab 1. September 1999 geltenden Fassung anzuwenden sind, Vordienstzeiten gemäß § 46h Abs. 6 Z 1 und 2 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung bei Ermittlung des Stichtages besonders berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Anträge sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden. Eine VerbesserungÄnderung des Stichtages wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses bzw. mit Wirksamkeit des Erneuerungsvertrages nach den Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38, frühestens jedoch
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22.
Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2006, LGBl. 2420–50
(1) Für Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Abs. 7 erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38 anzuwenden sind, gelten abweichend davon die Bestimmungen des § 46c in der Fassung dieser Novelle mit folgenden Maßgaben:
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(2) Für Musikschullehrer gemäß Abs. 1, die mit der Leitung der Musikschule betraut sind, gilt Abs. 1 insoweit, als abweichend von § 46c sich die Unterrichtsverpflichtung um je 37 Jahresstunden pro Klasse, mindestens aber um 111 Jahresstunden vermindert. Dabei gelten 1,5 volle Unterrichtsverpflichtungen (1.387,50 Jahresstunden) an der Musikschule als eine Klasse. Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei Vollbeschäftigung unter ein Ausmaß von 296 Jahresstunden ist jedenfalls unzulässig. Das für die Vor- und Nachbereitung sowie für die sonstigen Tätigkeiten vorgesehene Ausmaß vermindert sich im gleichen Verhältnis wie die Unterrichtsverpflichtung.
23.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2008, LGBl. 2420–54
(1) Den Vertragsbediensteten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–.
(2) Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der in Abs. 1 genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung.
(3) Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
24.
Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2010, LGBl. 2420–58
(1) § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieser Novelle ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c oder Abs. 3 letzter Satz GBDO, LGBl. 2400, betraut werden. Für Vertragsbedienstete der im § 11 Abs. 3 genannten Dienstzweige, deren Betrauung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c GBDO, LGBl. 2400, nach dem 30. Juni 2007 erfolgte, kann die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung unter Hinweis auf die Folgen im Falle der Nichteinhaltung vom Gemeinderat schriftlich auferlegt werden. Eine allenfalls nach § 11 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung bestehende Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Novelle mit dem Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten (§ 2 Abs. 3 lit.a GBDO, LGBl. 2400) betraut wurden, bleibt unberührt.
(2) § 32 Abs. 3 vorletzter Satz in der Fassung dieser Novelle ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.
(3) § 113i des Gehaltsgesetzes 1956 findet auf Musikschullehrer mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle Dezember 2007 der August 2010 und anstelle 1. Jänner 2008 der 1. September 2010Dienstzweiges tritt.
25.
Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2012, LGBl. 2420–63
(1) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 (in Verbindung mit § 28 Abs. 1) und des § 18 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle-2011 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des § 18 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 53 GBDO ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 53 Abs. 4 GBDO und § 4 GBDO in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt der Kundmachung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten weiterhin eine Entlohnung unter Anwendung der Bestimmungen des § 10 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung, soferndiese Höherreihung nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.
(4) Auf Vertragsbedienstete, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor dem Tag der Kundmachung geltenden Regelungen des § 31a über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.
(5) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung für Musikschullehrer aufgrund des § 46h in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Musikschullehrer, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 46h weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und § 20c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist bei Musikschullehrern, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 46h in der vor Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) Die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Stichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als nicht eingebracht.
(8) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Stichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen.
26.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2014, LGBl. 2420–65
(1) Den Vertragsbediensteten, die am 1. Februar 2014 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- oder Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung, wenn mit Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung das Dienstverhältnis aufrecht ist.
(2) Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 beträgt bei einem Anspruch auf Monatsentgelt nach den folgenden Entlohnungsgruppen, Leistungsentlohnungsgruppen oder Funktionsgruppen:
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(3) Die Einmalzahlung gebührt bei Teilbeschäftigung anteilig unter Zugrundelegung des Beschäftigungsausmaßes zum 1. Februar 2014.
(4) Die Einmalzahlung ist für den Monat Februar 2014 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.
27.
Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2014, LGBl. 2420-66
(1) Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32a Abs. 8 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2014 anlässlich einer Dienstfreistellung gemäß § 32a Abs. 5 einen Monatsbezug im Ausmaß des Ruhebezuges erhalten, gilt der entsprechend § 32a Abs. 8 in der vor Inkrafttreten der Änderungen dieser Novelle für das laufende Kalenderjahr festgesetzte Monatsbezug als maßgeblicher Monatsbezug hinsichtlich der Anwendung des § 87 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400.
(2) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 begonnen hat, kommen anstelle der Urlaubsersatzleistung nach § 33 die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen über Abfindung und Entschädigung des Erholungsurlaubes (§§ 33, 33a und 34 in der Fassung LGBl. 2420-65) zur Anwendung. Eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 33 gebührt nicht, wenn eine Abfindung oder Entschädigung des Erholungsurlaubes nach den §§ 33 oder 33a in der Fassung LGBl. 2420-65 ausbezahlt wurde.
(3) § 39 Abs. 3 Z. 3 ist bei Verurteilung wegen Straftaten, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des § 35a sind – unbeschadet bestehender Verpflichtungen zum Rückersatz - auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen, anzuwenden.
(1) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung der Dienstprüfung gemäß den §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 1 lit. f, 11 Abs. 3 oder der Ausbildung gemäß § 46b Abs. 4 aufgrund von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängert sich die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr.
(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die am 16. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die COVID-19 Krisensituation über diesen Termin hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.
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(2) Wurde der Vertragsbedienstete, der einen Antrag gemäß Abs. 1 einbringt, zwischen der Aufnahme in das privatrechtliche Dienstverhältnis und den Antrag auf Festsetzung des Stichtages in eine andere Entlohnungsgruppe seiner Besoldungsgruppe oder in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die er bei der Aufnahme eingereiht wurde. § 13 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten nach den bis 30. Juni 1963 geltenden Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge zukommt, bleibt ihm gewahrt.
2.
Artikel II der Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1967, LGBl.Dienstzweiges Nr. 289
Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. August 1967 in Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 7, befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung12 (Kindergartenhilfsdienst) der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 6 überzuleiten. Die Überleitung hat durch einen schriftlichen “Nachtrag zum Dienstvertrag” zu erfolgen.
3.
Artikel III des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1973, LGBl. 2420–4
(Anlage 1) Zahlungen, die den Vertragsbediensteten der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 27. November 1972, GZ II/1-2003/28-1972, geleistet worden sind, gelten als Verwaltungsdienstzulage im Sinne des § 21 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 6 dieses Gesetzes.
(2) Zahlungen, die an Vertragsbedienstete der Gemeinden auf Grund des Rundschreibens der NÖ Landesregierung vom 12. Juli 1972, GZ VII/3-20/X/97-1972, geleistet worden sind, gelten als Zulagen für Vertragsbedienstete der Gemeinden an Gemeindekrankenanstalten im Sinne des § 21 a des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes.
4.
Artikel II des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5, in der Fassung der Ziffer 3 des Landesgesetzes vom 8. April 1976, LGBl. 2420–7
(1) § 1 Abs. 1 und 2 gilt für Dienstnehmer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
(2) Bestehende Dienstverträge, die nicht nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1969 abgeschlossen wurden, sind unbeschadet des § 1 Abs. 3 innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz entsprechenden Vertrages zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Dienstnehmer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Besoldungs- und Entlohnungsgruppe hat gemäß den §§ 8 bis 12, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem gemäß § 27 festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.
(3) Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Bedienstete vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.
(4) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.
5.
Artikel III des Landesgesetzes vom 10. Juli 1975, LGBl. 2420–5
(1) Vertragsbediensteten, die vor Inkrafttreten des Art. I Z 9 einen Dienstvertrag nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes erhalten haben und für die ein Stichtag bisher noch nicht festgesetzt wurde, ist der Stichtag bis spätestens 31. Dezember 1976 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 festzusetzen.
(2) Wurden Vertragsbedienstete, denen der Stichtag nach Abs. 1 festzusetzen ist, vor der Festsetzung in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der Stichtag in jener Entlohnungsgruppe festzusetzen, in die sie bei der Aufnahme eingereiht wurden.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die dem Vertragsbediensteten bis zur Festsetzung des Stichtages gemäß Abs. 1 zugekommen ist, bleibt ihm jedenfalls gewahrt.
6.
(1) Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GVBG-Novelle, LGBl. 2420–2, das ist der 1. Jänner 1978, in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 6 befinden,GBDO sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.
(2) Die Gemeindevertragsbediensteten, die sich in dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 4, ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines überzuleiten.
(3) Die Überleitungen gemäß den Abs. 1 und 2 sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.
7.
Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–3
(1) Für Vertragsbedienstete, denen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 GVBG eine Dienstzulage gewährt wurde, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 4.
(2) Wenn Vertragsbedienstete vor dem 1. April 1974 zwecks Umwandlung der Sonderzulage, die auf Grund des Schreibens der NÖ Landesregierung vom 24. März 1966, II/1-2016/41-1966, gewährt wurde, in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, die sich nach dem Stichtag ergab, eingereiht wurden, ohne daß ein Sonderdienstvertrag abgeschlossen worden wäre, gelten die über der Entlohnungsstufe, die sich aus dem Stichtag ergibt, gewährten Entlohnungsstufen als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4. Dies jedoch nur insofern, als sie nicht das dort vorgesehene Höchstausmaß von 3 Entlohnungsstufen überschreiten. Für Vertragsbedienstete, die nach dem 1. April 1974 anstelle der Sonderzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 GBDO eine Dienstzulage nach § 8 Abs. 2 GVBG erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage im Sinne des § 8 Abs. 2 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4, sofern das in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstausmaß nicht überschritten wird. Für Vertragsbedienstete, die anstelle dieser Sonderzulage eine Dienstzulage gemäß § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 2 GVBG i.d.F. des Art. I Z 4.
(3) Für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienstzulage gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GBGO erhalten haben, gilt diese Dienstzulage als Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 GVBG i. d. F. des Art. I Z 4.
8.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–12
(1) Vertragsbedienstete, die sich zum 31. Dezember 1984 bereits zwei Jahre oder länger in der höchsten Entlohnungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe befinden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1985, entsprechend der in der höchsten Entlohnungsstufe bereits verbrachten Zeit in die neu eingeführten Entlohnungsstufen 21 bis 24 einzureihen bzw. gebührt ihnen eine Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 5.
(2) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 18a eine Dienstzulage gemäß § 8 Abs. 3 bis zu vier Vorrückungsbeträgen erhalten haben, sind in demselben Ausmaß ausgehend von ihrer Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe einschließlich der Höchststufenzulage einzureihen. Diese Höherreihung gilt als außerordentliche Vorrückung im Sinne des § 18a.
(3) Die Vorrückung der Vertragsbediensteten mit einem Beschäftigungsausmaß unter der Hälfte der Dienstleistung eines entsprechend vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 derart neu festzulegen, daß der Termin für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe nunmehr zwei Jahre nach der zuletzt erfolgten Vorrückung liegt.
9.
Die als Kindergartenhelferinnen verwendeten Gemeindevertragsbediensteten, die sich am 1. Jänner 1987 in der Besoldungsgruppe II, Entlohnungsgruppe 5 befinden, sind mit Wirksamkeit von diesem Zeitpunkt ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe 4 überzuleiten. Die Überleitung ist vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.
10.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–20
(1) Abschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
(2) Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern, deren Beschäftigungsausmaß mindestens ein Drittel eines entsprechend vollbeschäftigten Musikschullehrers beträgt, sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines dem Abschnitt III des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. September 1990 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46b GVBG, die Einreihung in die Entlohnungsstufe entsprechend dem festzusetzenden Stichtag zu erfolgen.
(3) Ist das gemäß Abs. 2 ermittelte Monatsentgelt geringer als jenes, auf das der Musikschullehrer vor Abschluß des Erneuerungsvertrages Anspruch hatte, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Entgeltes einzuziehende Ausgleichszulage auf das bisherige Entgelt.
(4) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses zur Gemeinde.
11.
Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–22
(1) Die am 1. Juli 1990 in den Dienstzweigen Nr. 63 (Hebammendienst) und Nr. 65 (Krankenpflegefachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s1 zu überstellen.
(2) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 81 (Sanitätshilfsdienst) und Nr. 83 (Mittlerer medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe s2 zu überstellen. Ebenso sind Prosekturgehilfen des Dienstzweiges Nr. 10 mit diesem Tag in den Dienstzweig Nr. 81 zu überstellen.
(3) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 53 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt1 zu überstellen.
(4) Die am 1. Juli 1990 in dem Dienstzweig Nr. 68 (Medizinisch-technischer Fachdienst) verwendeten Gemeindevertragsbediensteten sind mit diesem Tag in die Entlohnungsgruppe mt2 zu überstellen.
(5) Die Überstellungen in die neuen Entlohnungsgruppen nach den Abs. 1 bis 4 haben ausgehend vom Stichtag entsprechend der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen, wobei das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe mindestens das bisherige Monatsentgelt einschließlich der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Zulagen gemäß § 21 Abs. 1, 4 oder 5 GBGO erreichen muß. Ist das Monatsentgelt der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt einschließlich der vorgenannten Zulage, so gebührt dem Gemeindevertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ausgleichszulage.
(6) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.
12.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–25
(1) Gemeindevertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 107, die als Kindergärtner(innen) bzw. Horterzieher(innen) verwendet werden, sind mit dem auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monatsersten ohne Änderung der Entlohnungsstufe und des Vorrückungstermines in die Entlohnungsgruppe klk zu überstellen.
(2) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 GVBG durchzuführen.
13.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–32
(1) Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 32 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die
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Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle, LGBl. 2420–34
(1) Die Vertragsbediensteten der bisherigen Entlohnungsschemen I und II werden mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß § 2) übergeleitet.
(2) Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten:
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(3) Die am 31. Dezember 1997 in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten sind in folgende neue Dienstzweige und folgende neue Entlohnungsgruppen überzuleiten.
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(4) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 werden die Vertragsbediensteten, die zum 1. Jänner 1998 einen Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 GBDO innehaben, nach der Funktionsgruppe entlohnt, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe der neuen Funktionsgruppe gilt Abs. 2 sinngemäß.
Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 2, 5, 8, 10 bis 14, 16, 19 und 23 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete des (alten) Dienstzweiges Nr. 21 erhalten das Monatsentgelt nach der Funktionsgruppe 5, wenn sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 6 GBDO für die Entlohnungsgruppe 5 erfüllen. Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17 und 24 werden in die (neue) Entlohnungsgruppe 4 übergeleitet, soferne sie nicht die besonderen Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Abs. 1 lit.c Z 2 GBDO erfüllen.
(5) Jenem Vertragsbediensteten, dessen erster Vorrückungsbetrag nach der Überleitung kleiner ist als der im alten Entlohnungsschema zu erwartende durchschnittliche Vorrückungsbetrag gewesen wäre, gebührt erstmalig ab der ersten Vorrückung im neuen Entlohnungsschema der Differenzbetrag als monatliche Biennal-Sonderzulage, sofern nicht ein Anspruch auf Höchststufenzulage gemäß § 10 Abs. 5 besteht. Diese Sonderzulage erhöht sich bei jeder weiteren Vorrückung um den Betrag der ursprünglichen Biennal-Sonderzulage, wobei jede Erhöhung des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe 6, Entlohnungsstufe 9 zu berücksichtigen ist. Die Biennal-Sonderzulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 zu den Bestandteilen des Monatsbezuges. Die Biennal-Sonderzulage ist weiters Bestandteil der Berechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 46 Abs. 2 und 48 Abs. 1 GBDO sowie § 20 Abs. 2 GBGO.
(6) Wenn die Ansätze in den §§ 10 und 12 zum 1. Jänner 1998 in einem geringeren Ausmaß erhöht werden als es das Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst vorsieht, gebührt jenen Vertragsbediensteten, deren Monatsentgelt nach dem neuen Besoldungsschema und der gesetzlichen Erhöhung zum 1. Jänner 1998 geringer ist, als das letzte Monatsentgelt einschließlich der Verwaltungsdienstzulage nach dem (alten) Besoldungsschema I und II unter Berücksichtigung der Erhöhung der Ansätze nach dem Übereinkommen der Sozialpartner im öffentlichen Dienst gewesen wäre, bis zur nächsten Vorrückung eine Überleitungsausgleichszulage im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen diesen beiden Beträgen. Wenn der nächste Vorrückungstermin mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammenfällt, gebührt keine Überleitungsausgleichszulage. Die Höhe der Überleitungsausgleichszulage wird mit Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Abs. 5 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
(7) Der Stichtag ist zufolge der nach den Abs. 1 bis 4 durchzuführenden Überleitungen für die besoldungsrechtliche Stellung der übergeleiteten Vertragsbediensteten nicht mehr maßgebend.
(8) Die Überleitungen sind vom Bürgermeister durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 durchzuführen.
(9) Hinsichtlich der Nebengebühren und der Personalzulage gelten die diesbezüglichen Überleitungsbestimmungen zur GBGO-Novelle, LGBl. 2440–34, sinngemäß.
(10) Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.
15.
Übergangsbestimmung zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–35
(1) Bei der Überleitung nach den 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind in die mit GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 verlautbarten Entgeltansätze maßgeblich. Ab 1. Jänner 1998 richtet sich jedoch das Monatsentgelt nach den in der GVBG-Novelle LGBl. 2420–35 geltenden Ansätzen.
(2) Ist die Überleitungsausgleichszulage nach Abs. 6 der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 höher als der nächste Vorrückungsbetrag, so erhöht sich das Monatsentgelt ab der nächsten Vorrückung um einen Differenzbetrag bis zur darauffolgenden Vorrückung. Abweichend von Abs. 6 zweiter Satz der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 gilt dies auch für Vertragsbedienstete, deren Vorrückungstermin der 1. Jänner 1998 ist.
(3) Die 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 sind auf Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes der Entlohnungsgruppen w1, w2 und w3 nicht anzuwenden. Die aufgrund der 17. Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 ausgestellten Nachträge zu den Dienstverträgen für Vertragsbedienstete des Gemeindewachdienstes verlieren ihre Wirkung. Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes werden entsprechend den Abs. 4 bis 6 in das nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, für den Exekutivdienst vorgesehene Gehaltsschema übergeleitet.
(4) Die Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes des Dienststandes sind mit 1. Jänner 1998 mittels Nachtrag zum Dienstvertrag durch den Bürgermeister in die Entlohnungsgruppen E1, E2a und E2b überzuleiten.
(5) Die in folgenden Dienstzweigen verwendeten Vertragsbediensteten des Gemeindewachdienstes sind unter Beibehaltung ihrer Dienstzweige in folgende neue Entlohnungsgruppen, die den Verwendungsgruppen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, entsprechen, überzuleiten:
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(6) Eine allfällige Personalzulage gemäß § 20 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit § 46 Abs. 7 und 8 GBDO wird durch eine Funktionszulage gemäß § 74 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/1997, ersetzt. Ist die Funktionszulage geringer als die Personalzulage zum 31. Dezember 1997, so gebührt eine nach Maßgabe des Erreichens einer höheren Funktionszulage einzuziehende Ausgleichszulage auf die bisherige Personalzulage.
16.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38
(1) Abschnitt III gilt für Musikschullehrer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband treten.
(2) Bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Musikschullehrern sind innerhalb eines Jahres durch Abschluß eines entsprechenden Vertrages mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 zu erneuern (Erneuerungsvertrag), wenn der Musikschullehrer hiezu schriftlich die Zustimmung erteilt. Die Einreihung in die Entlohnungsgruppe hat gemäß § 46d zu erfolgen. Der Stichtag gemäß § 46h ist im Erneuerungsvertrag mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 neu festzusetzen, wobei auf Musikschullehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, die Bestimmungen des § 46h Abs. 1 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Einschränkung keine Anwendung findet.
(3) Die Einstufung der Musikschullehrer in die Entlohnungsgruppen hat grundsätzlich entsprechend dem Stichtag gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Ist das Monatsentgelt in der sich aufgrund des Stichtages ergebenden Entlohnungsstufe unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 27 Wochenstunden geringer als das bisherige Monatsentgelt zum 31. Dezember 1999 unter Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 25 Wochenstunden, so hat abweichend vom Stichtag die Einstufung in die dem bisherigen Monatsentgelt entsprechenden Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen. Ist eine derartige Entlohnungsstufe in der neuen Entlohnungsgruppe nicht mehr vorhanden, hat die Einstufung in die letzte Entlohnungsstufe der neuen Entlohnungsgruppe zu erfolgen und gebührt eine monatliche Ausgleichszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Eine Ausgleichszulage gebührt auch dann, wenn die Leiterzulage nach § 46f Abs. 4 geringer ist als eine bisherige Leiterzulage.
(4) Die Höhe der Ausgleichszulagen gemäß Abs. 3 bleibt bei einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes unverändert und ändert sich bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes im aliquoten Ausmaß. Die Ausgleichszulage zählt abweichend von den Bestimmungen des § 46f zu den Bestandteilen des Monatsbezuges und ist Bestandteil der Berechnungsgrundlage gemäß § 46c Abs. 5. Sie erhöht sich im gleichen prozentuellen Ausmaß wie das jeweilige Monatsentgelt der Entlohnungsstufe des Musikschullehrers. Teilbeschäftigten Musikschullehrern gebührt die Ausgleichszulage im aliquoten Ausmaß (§ 46f Abs. 6).
(5) Ein nach Maßgabe des Abs. 2 erneuertes Dienstverhältnis gilt als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses zur Gemeinde.
(6) Bei Musikschullehrern, die vor dem Inkrafttreten diese Gesetzes zum Leiter einer Musikschule bestellt wurden und die Aufnahmeerfordernisse gemäß § 46e nicht erfüllen, bleibt diese Funktion auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten.
(7) Für jene Musikschullehrer, die einen Erneuerungsvertrag gemäß Abs. 2 nicht abgeschlossen haben, gelten die zum 31. Dezember 1999 für sie geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen weiter. Eine Erhöhung um mehr als zwei Wochenstunden des zum 31. Dezember 1999 oder, wenn es für den Musikschullehrer günstiger ist, des zum 30. Juni 1999 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes bzw. eine Änderung der Entlohnungsgruppe kann nur erfolgen, wenn der Musikschullehrer seine Zustimmung zum Abschluss eines Erneuerungsvertrages im Sinne des Abs. 2 erteilt.
(8) Bestehende Sonderverträge gelten grundsätzlich unverändert weiter. Änderungen können durch Nachtrag zum Sondervertrag vorgenommen werden.
17.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–39
(1) Vertragsbedienstete der (alten) Dienstzweige Nr. 17, 29 und 30, die aufgrund der Übergangsbestimmung der Z 17 zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–34 in die Entlohnungsgruppen 4 (neuer Dienstzweig Nr. 7) oder 2 (neue Dienstzweige Nr. 15 und 16) übergeleitet wurden, sind mit Wirkung vom 1. Jänner 20002025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß § 18a Abs. 1 lit. b in die nächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, sofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 20002025 noch nicht erfolgt ist. Eine Änderung des Dienstzweiges tritt durch diese Höherreihung nicht ein.
(2) Für leitende Gemeindebedienstete (§ 38 GBDO, LGBl. 2400), die zum Zeitpunkt
(3) Die Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 in VerbindungGBDO sind mit § 2 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, ist an die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 anzupassen. Als Termin des Inkrafttretens ist jedenfalls derWirkung vom 1. Jänner 2000 festzusetzen. Die Personalzulage kann für diese Funktionsdienstposten neu festgesetzt werden.
2025 mit Nachtrag zum Dienstvertrag gemäß Paragraph 18.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2002 a, LGBl. 2420–42
Für VertragsbediensteteAbsatz eins, Litera b, in die vor dem Inkrattreten dieser Novelle vom Gemeinderat zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt wurdennächsthöhere Entlohnungsgruppe (Leistungsentlohnungsgruppe) höherzureihen, findet § 2 Abs. 5 zweiter Satz keine Anwendung.
19.
Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2002, LGBl. 2420–43
(1) Den Vertragsbediensteten des Abschnittes I, II und V, deren Dienstverhältnissofern eine derartige Höherreihung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 eine Abfertigung. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 schließt eine Anwendung des § 40 jedenfalls aus.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht:
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(3) Eine Abfertigung gebührt auch dann,
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(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
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(5) Die vor Vollendung des 18. Lebensjahres in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder in einem Lehrverhältnis zu einer Gemeinde zurückgelegte Zeit ist der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Zeiten eines Lehrverhältnisses werden jedoch nur dann bei der Berechnung der Abfertigung berücksichtigt, wenn das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.
(6) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen:
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(7) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis2025 noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
(8) Der Sterbekostenbeitrag gebührt nacheinander:
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(9) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung nicht gedeckt sind, jedoch höchstens bis zum Ausmaß des vollen Sterbekostenbeitrages. Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag hat, und erreicht ein allenfalls gebührender Auslagenersatz nicht die Höhe des Sterbekostenbeitrages, so kann der verbleibende Restbetrag bis zum vollen Sterbekostenbeitrag aus berücksichtungswürdigen Gründen über Antrag jener Person gewährt werden, die den Vertragsbediensteten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege aus eigenen Mitteln getragen hat.
(10) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 ausgeschiedenerfolgt ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde, die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 erhaltende Abfertigung zurückzuerstatten. Abweichend davon hat eine Rückerstattung nicht zu erfolgen, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird und wegen der Anwendung des § 40 oder einer gleichartigen Regelung eine Zurechnung entsprechend Abs. 6 nicht erfolgt.
(11) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 erster und zweiter Satz und § 11 Abs. 2 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 sind sinngemäß anzuwenden.
(12) Wird das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten nach Inanspruchnahme einer Gleitpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß beendet, so ist für die Ermittlung einer allfälligen Abfertigung das Beschäftigungsausmaß vor Inanspruchnahme der Gleitpension maßgebend. Abs. 4 letzter Satz gilt für den Zeitraum vor der Inanspruchnahme der Gleitpension sinngemäß.
(13) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 und 2 und Abs. 8 sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG) sinngemäß anzuwenden.
20.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2003, LGBl. 2420–45
(1) Den Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von € 100,–.
(2) Die Einmalzahlung gebührt den am 1. Juli 2003 nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
(3) Die Einmalzahlung ist im Monat Juli 2003 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.
21.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2004, LGBl. 2420–46
(1) Leiter von Musikschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits bestellt waren, können vom Bürgermeister verpflichtet werden eine Ausbildung gemäß § 46b Abs. 4 zu absolvieren, wenn es unter Berücksichtigung der künftigen Dienstlaufbahn und des Lebensalters des Leiters der Musikschule im Gemeindeinteresse liegt und der Leiter der Musikschule eine gleichartige Ausbildung nicht vorweisen kann.
(2) Weist ein Musikschullehrer, auf dessen Dienstverhältnis die Bestimmungen des III. Abschnittes in der ab 1. September 1999 geltenden Fassung anzuwenden sind, Vordienstzeiten gemäß § 46h Abs. 6 Z 1 und 2 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung bei Ermittlung des Stichtages besonders berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Stichtag entsprechend zu verbessern. Anträge sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden. Eine VerbesserungÄnderung des Stichtages wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses bzw. mit Wirksamkeit des Erneuerungsvertrages nach den Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38, frühestens jedoch
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22.
Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2006, LGBl. 2420–50
(1) Für Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Abs. 7 erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420–38 anzuwenden sind, gelten abweichend davon die Bestimmungen des § 46c in der Fassung dieser Novelle mit folgenden Maßgaben:
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(2) Für Musikschullehrer gemäß Abs. 1, die mit der Leitung der Musikschule betraut sind, gilt Abs. 1 insoweit, als abweichend von § 46c sich die Unterrichtsverpflichtung um je 37 Jahresstunden pro Klasse, mindestens aber um 111 Jahresstunden vermindert. Dabei gelten 1,5 volle Unterrichtsverpflichtungen (1.387,50 Jahresstunden) an der Musikschule als eine Klasse. Eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei Vollbeschäftigung unter ein Ausmaß von 296 Jahresstunden ist jedenfalls unzulässig. Das für die Vor- und Nachbereitung sowie für die sonstigen Tätigkeiten vorgesehene Ausmaß vermindert sich im gleichen Verhältnis wie die Unterrichtsverpflichtung.
23.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2008, LGBl. 2420–54
(1) Den Vertragsbediensteten, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- und Wochengeld haben, gebührt mit dem Monatsentgelt für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–.
(2) Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der in Abs. 1 genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung.
(3) Die Einmalzahlung hat darüber hinaus keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
24.
Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2010, LGBl. 2420–58
(1) § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieser Novelle ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c oder Abs. 3 letzter Satz GBDO, LGBl. 2400, betraut werden. Für Vertragsbedienstete der im § 11 Abs. 3 genannten Dienstzweige, deren Betrauung mit einem Funktionsdienstposten nach § 2 Abs. 3 lit.a bis c GBDO, LGBl. 2400, nach dem 30. Juni 2007 erfolgte, kann die Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung unter Hinweis auf die Folgen im Falle der Nichteinhaltung vom Gemeinderat schriftlich auferlegt werden. Eine allenfalls nach § 11 Abs. 3 in der bisher geltenden Fassung bestehende Verpflichtung zur Ablegung der Dienstprüfung für Vertragsbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser Novelle mit dem Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten (§ 2 Abs. 3 lit.a GBDO, LGBl. 2400) betraut wurden, bleibt unberührt.
(2) § 32 Abs. 3 vorletzter Satz in der Fassung dieser Novelle ist auf Sonderurlaube für nach dem 1. September 2006 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.
(3) § 113i des Gehaltsgesetzes 1956 findet auf Musikschullehrer mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle Dezember 2007 der August 2010 und anstelle 1. Jänner 2008 der 1. September 2010Dienstzweiges tritt.
25.
Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2012, LGBl. 2420–63
(1) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des § 4 in der Fassung der 2. GBDO-Novelle 2012 (in Verbindung mit § 28 Abs. 1) und des § 18 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle-2011 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 und des § 18 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 53 GBDO ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 53 Abs. 4 GBDO und § 4 GBDO in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GBDO-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt der Kundmachung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten weiterhin eine Entlohnung unter Anwendung der Bestimmungen des § 10 in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung, soferndiese Höherreihung nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.
(4) Auf Vertragsbedienstete, die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde eingetreten sind, sind die bis vor dem Tag der Kundmachung geltenden Regelungen des § 31a über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wird.
(5) Eine Neufestsetzung des Stichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung für Musikschullehrer aufgrund des § 46h in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2012 erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2013 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Stichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Gemeinde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Musikschullehrer, für die eine Neufestsetzung des Stichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 46h weiterhin in der vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und § 20c Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist bei Musikschullehrern, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 46h in der vor Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) Die vor dem Tag der Kundmachung der 2. GVBG-Novelle 2012 eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Stichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als nicht eingebracht.
(8) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Stichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist anzurechnen.
26.
Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle 2014, LGBl. 2420–65
(1) Den Vertragsbediensteten, die am 1. Februar 2014 Anspruch auf ein Monatsentgelt oder auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers für Kranken- oder Wochengeld haben, gebührt eine Einmalzahlung, wenn mit Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung das Dienstverhältnis aufrecht ist.
(2) Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 beträgt bei einem Anspruch auf Monatsentgelt nach den folgenden Entlohnungsgruppen, Leistungsentlohnungsgruppen oder Funktionsgruppen:
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(3) Die Einmalzahlung gebührt bei Teilbeschäftigung anteilig unter Zugrundelegung des Beschäftigungsausmaßes zum 1. Februar 2014.
(4) Die Einmalzahlung ist für den Monat Februar 2014 auszuzahlen. Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.
27.
Übergangsbestimmungen zur 2. GVBG-Novelle 2014, LGBl. 2420-66
(1) Bei Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32a Abs. 8 in der Fassung der 2. GVBG-Novelle 2014 anlässlich einer Dienstfreistellung gemäß § 32a Abs. 5 einen Monatsbezug im Ausmaß des Ruhebezuges erhalten, gilt der entsprechend § 32a Abs. 8 in der vor Inkrafttreten der Änderungen dieser Novelle für das laufende Kalenderjahr festgesetzte Monatsbezug als maßgeblicher Monatsbezug hinsichtlich der Anwendung des § 87 Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400.
(2) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 begonnen hat, kommen anstelle der Urlaubsersatzleistung nach § 33 die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen über Abfindung und Entschädigung des Erholungsurlaubes (§§ 33, 33a und 34 in der Fassung LGBl. 2420-65) zur Anwendung. Eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 33 gebührt nicht, wenn eine Abfindung oder Entschädigung des Erholungsurlaubes nach den §§ 33 oder 33a in der Fassung LGBl. 2420-65 ausbezahlt wurde.
(3) § 39 Abs. 3 Z. 3 ist bei Verurteilung wegen Straftaten, die ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen wurden anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des § 35a sind – unbeschadet bestehender Verpflichtungen zum Rückersatz - auf Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung beginnen, anzuwenden.
(1) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung der Dienstprüfung gemäß den §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 1 lit. f, 11 Abs. 3 oder der Ausbildung gemäß § 46b Abs. 4 aufgrund von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängert sich die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr.
(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die am 16. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die COVID-19 Krisensituation über diesen Termin hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.